§ 7 K-SSchG

Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 7

Vertretung

(1) (entfällt)

(2) Eine Vertretung des Bewilligungsinhabers ist nur zulässig, wenn der Vertreter die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und der Bewilligungsinhaber

a)

vorübergehend erkrankt ist,

b)

einen Fortbildungslehrgang besucht,

c)

in Angelegenheiten des Schisportes im In- und Ausland mit kurzfristigen besonderen Aufgaben betraut wurde, die im Interesse des Landes Kärnten gelegen sind.

(3) Die Aufnahme, die dauernde oder vorübergehende Einstellung und die Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule sowie der Fall einer Vertretung des Abs 2 sind der Landesregierung vom Bewilligungsinhaber unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt gleichfalls für jede Änderung der Person des Geschäftsführers oder Leiters des weiteren Standortes gemäß § 1 Abs. 3 und § 3a sowie die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz.

(4) Scheidet der Geschäftsführer oder Leiter des weiteren Standortes (§ 1 Abs. 3 und § 3a) aus, so darf die Schilehrertätigkeit bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Leiters des weiteren Standortes, längstens jedoch einen Monat ausgeübt werden. Scheidet der Geschäftsführer oder Leiter des weiteren Standortes jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist der Geschäftsführer oder Leiter des weiteren Standortes längstens bis 1. Dezember dieses Jahres zu bestellen. Die Landesregierung darf die Monatsfrist des ersten Satzes in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebs in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern.

(5) Stirbt der Bewilligungsinhaber, so erlischt die Bewilligung. Bei Bedarf im Sinne des Abs. 4 letzter Satz hat die Landesregierung auf Antrag der Hinterbliebenen einen geeigneten Vertreter, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt, zur Fortführung der Schischule bis zum Ende der Schisaison zu bestellen.

(6) Die Bewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 11.06.2010 bis 08.08.2022
§ 7

Vertretung

(1) (entfällt)

(2) Eine Vertretung des Bewilligungsinhabers ist nur zulässig, wenn der Vertreter die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und der Bewilligungsinhaber

a)

vorübergehend erkrankt ist,

b)

einen Fortbildungslehrgang besucht,

c)

in Angelegenheiten des Schisportes im In- und Ausland mit kurzfristigen besonderen Aufgaben betraut wurde, die im Interesse des Landes Kärnten gelegen sind.

(3) Die Aufnahme, die dauernde oder vorübergehende Einstellung und die Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule sowie der Fall einer Vertretung des Abs 2 sind der Landesregierung vom Bewilligungsinhaber unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt gleichfalls für jede Änderung der Person des Geschäftsführers oder Leiters des weiteren Standortes gemäß § 1 Abs. 3 und § 3a sowie die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz.

(4) Scheidet der Geschäftsführer oder Leiter des weiteren Standortes (§ 1 Abs. 3 und § 3a) aus, so darf die Schilehrertätigkeit bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Leiters des weiteren Standortes, längstens jedoch einen Monat ausgeübt werden. Scheidet der Geschäftsführer oder Leiter des weiteren Standortes jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist der Geschäftsführer oder Leiter des weiteren Standortes längstens bis 1. Dezember dieses Jahres zu bestellen. Die Landesregierung darf die Monatsfrist des ersten Satzes in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebs in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember) verlängern.

(5) Stirbt der Bewilligungsinhaber, so erlischt die Bewilligung. Bei Bedarf im Sinne des Abs. 4 letzter Satz hat die Landesregierung auf Antrag der Hinterbliebenen einen geeigneten Vertreter, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt, zur Fortführung der Schischule bis zum Ende der Schisaison zu bestellen.

(6) Die Bewilligung einer eingetragenen Personengesellschaft erlischt mit Auflösung der Gesellschaft, ansonsten im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, jene einer juristischen Person mit ihrem Untergang.

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