(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen Fahrzeuge bzw. Fahrten1.des öffentlichen Sicherheitsdienstes,2.des Bundesheeres,3.der Wasserbauverwaltung,4.des gewässerkundlichen Dienstes,5.der behördlichen Gewässeraufsicht,6.des Feuerlöschdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes,7.... mehr lesen...
Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt (§ 77 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern für Motorfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, wird mit 12 - bezogen auf die von der oberösterreichischen Schiff... mehr lesen...