§ 6 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs§ 6 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person.

(2) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.

(2a) Nicht als Einkommen gelten:

a)

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

b)

Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages, ausgenommen die Hilfe suchende Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bezieht Leistungen nach §§ 11 oder 14 Abs. 3 lit. b; bei Leistungen nach § 15 gilt nur der Erhöhungsbetrag als Einkommen;

c)

Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988;

d)

Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen des Hilfe Suchenden selbst oder eines vom Hilfe Suchenden gepflegten Haushaltsangehörigen; Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen des Hilfe Suchenden selbst gelten als Einkommen, wenn die Hilfe suchende Person Leistungen nach §§ 11, 14 Abs.. 3 lit. b oder 15 bezieht;

e)

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt.

(3) Erhält eine Hilfe suchende Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.

(4) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe Suchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist.

(5) (entfällt)

(6) Bei sozialer Mindestsicherung in stationären Einrichtungen (§ 11) sind 20vH des Einkommens einschließlich der Sonderzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach §§ 5 iVm 12 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 gedeckt und der Lebensunterhalt des Hilfe Suchenden nicht gefährdet ist.

(7) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei

a)

Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;

b)

Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

c)

Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, etwa aufgrund einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;

d)

Ersparnissen bis zu einem Freibetrag

1.

bei Alleinstehenden oder Alleinerziehern in der Höhe von 500% des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2;

2.

bei Personen in Haushaltsgemeinschaft jeweils in der Höhe von 375% des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2;

e)

sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach lit. d nicht übersteigen und solange Leistungen nach §§ 12 bis 14 nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(8) Hat die Hilfe suchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so können Dauerleistungen der sozialen Mindestsicherung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach §§ 12, 12a und 14 darf erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug sozialer Mindestsicherung liegen. In diesen Fällen umfasst die Sicherstellung auch die Ersatzansprüche für jene Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß § 49 Abs. 1 geltend gemacht werden dürfen.

(8a) Bei Leistungen der (teil-)stationären Unterbringung gemäß § 11 Abs. 1 bleibt das verwertbare Vermögen unberücksichtigt.

(9) Der Hilfe Suchende hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:

a)

soziale Mindestsicherung in stationären Einrichtungen und Unterbringung zu Wohnzwecken gemäß § 11 Abs. 1;

b)

Unterbringung in einer Einrichtung für Suchtkranke einschließlich der Nachbetreuung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 3 lit. b.

(10) Soziale Mindestsicherung in Form von persönlicher Hilfe (§ 9 Abs. 2), ausgenommen in den Fällen des § 9 Abs. 2 lit. c, d, e, g und h, ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.

(11) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen (Abs. 2 bis 5) oder verwertbares Vermögen (Abs. 7) Hilfe Suchender nicht zu berücksichtigen ist, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge (Abs. 9) zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Hilfe Suchenden und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Hilfe Suchenden sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs§ 6 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person.

(2) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen.

(2a) Nicht als Einkommen gelten:

a)

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

b)

Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages, ausgenommen die Hilfe suchende Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bezieht Leistungen nach §§ 11 oder 14 Abs. 3 lit. b; bei Leistungen nach § 15 gilt nur der Erhöhungsbetrag als Einkommen;

c)

Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988;

d)

Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen des Hilfe Suchenden selbst oder eines vom Hilfe Suchenden gepflegten Haushaltsangehörigen; Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen des Hilfe Suchenden selbst gelten als Einkommen, wenn die Hilfe suchende Person Leistungen nach §§ 11, 14 Abs.. 3 lit. b oder 15 bezieht;

e)

Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt.

(3) Erhält eine Hilfe suchende Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.

(4) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe Suchender in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist.

(5) (entfällt)

(6) Bei sozialer Mindestsicherung in stationären Einrichtungen (§ 11) sind 20vH des Einkommens einschließlich der Sonderzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach §§ 5 iVm 12 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 gedeckt und der Lebensunterhalt des Hilfe Suchenden nicht gefährdet ist.

(7) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei

a)

Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;

b)

Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

c)

Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, etwa aufgrund einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;

d)

Ersparnissen bis zu einem Freibetrag

1.

bei Alleinstehenden oder Alleinerziehern in der Höhe von 500% des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2;

2.

bei Personen in Haushaltsgemeinschaft jeweils in der Höhe von 375% des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2;

e)

sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach lit. d nicht übersteigen und solange Leistungen nach §§ 12 bis 14 nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(8) Hat die Hilfe suchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so können Dauerleistungen der sozialen Mindestsicherung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach §§ 12, 12a und 14 darf erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug sozialer Mindestsicherung liegen. In diesen Fällen umfasst die Sicherstellung auch die Ersatzansprüche für jene Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß § 49 Abs. 1 geltend gemacht werden dürfen.

(8a) Bei Leistungen der (teil-)stationären Unterbringung gemäß § 11 Abs. 1 bleibt das verwertbare Vermögen unberücksichtigt.

(9) Der Hilfe Suchende hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:

a)

soziale Mindestsicherung in stationären Einrichtungen und Unterbringung zu Wohnzwecken gemäß § 11 Abs. 1;

b)

Unterbringung in einer Einrichtung für Suchtkranke einschließlich der Nachbetreuung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 3 lit. b.

(10) Soziale Mindestsicherung in Form von persönlicher Hilfe (§ 9 Abs. 2), ausgenommen in den Fällen des § 9 Abs. 2 lit. c, d, e, g und h, ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.

(11) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen (Abs. 2 bis 5) oder verwertbares Vermögen (Abs. 7) Hilfe Suchender nicht zu berücksichtigen ist, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge (Abs. 9) zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Hilfe Suchenden und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Hilfe Suchenden sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

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