§ 61 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Als Träger von Privatrechten sind das Land, die Gemeinden und die Sozialhilfeverbände nach Maßgabe der Abs§ 61 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. 1a bis 4a Träger der sozialen Mindestsicherung im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Als Träger von Privatrechten ist das Land Träger nachstehender Maßnahmen:

a)

die Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von stationären und teilstationären Einrichtungen gemäß § 11, mit Ausnahme von Wohnheimen für ältere Menschen;

b)

die Vorsorge für allgemeine und spezielle Beratungsdienste gemäß §§ 15 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 sowie 17 lit. d;

c)

die Vorsorge für Erholungsangebote für Familien und ältere Menschen gemäß § 17 lit. c;

d)

(entfällt)

e)

(entfällt)

f)

die Vorsorge für die Schulung und sonstige Unterstützung der Pflegepersonen gemäß § 15 Abs. 3;

g)

(entfällt)

h)

die Vorsorge für die Errichtung von Diensten zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen gemäß § 17 lit. e;

i)

(entfällt)

j)

(entfällt);

k)

die Geld- und Sachleistungen an Schwangere und Wöchnerinnen gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes;

l)

die Übernahme der Kosten des Aufenthalts in Kuranstalten, Heilbädern oder vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. b und die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln gemäß § 14 Abs. 3 lit. c;

m)

die Vorsorge für die Durchführung der Hauskrankenpflege gemäß § 15 Abs. 2 lit. a;

n)

die Vorsorge für die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gemäß §§ 15 Abs. 2 lit. b und 17 lit. a;

o)

die Vorsorge für die Durchführung der Kurzzeitpflege gemäß § 15 Abs. 2 lit. d;

p)

(entfällt)

q)

die Vorsorge für die Schaffung von Einrichtungen zur Durchführung von Krankentransporten in der im Abs. 5 angeführten Weise;

r)

die Trägerschaft der für den Bereich der Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Sozial- und Gesundheitssprengel;

s)

(entfällt)

t)

(entfällt)

u)

(entfällt)

v)

(entfällt)

w)

(entfällt)

x)

Leistungen nach § 15 Abs. 1, soweit sie nicht in lit. a bis u ausdrücklich genannt werden;

y)

die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Einrichtungen gemäß § 11.

(2) Das Land hat sich, ausgenommen in den Fällen des § 60 Abs. 1 lit. b, der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate:

a)

bei der Abwicklung der Kostenübernahme für den Aufenthalt in Kuranstalten, Heilbädern oder vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. b, ausgenommen die Unterbringung in einer Einrichtung für Suchtkranke, einschließlich der Nachbetreuung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit, ausgenommen in den Fällen des § 60 Abs. 1 lit. b, sowie

b)

bei der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021

zu bedienen.

(3) Als Träger von Privatrechten sind die Gemeinden Träger für Einrichtungen nach § 17 lit. b.

(4) Als Träger von Privatrechten sind die Sozialhilfeverbände (§ 70) und die Städte mit eigenem Statut Träger der Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von Wohnheimen für ältere Menschen.

(4a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1a lit. a dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten Pflegeheime, einschließlich Einrichtungen für die Unterbringung von Menschen mit Behinderung sowie süchtigen oder chronisch kranken Hilfe Suchenden, errichten und betreiben. In diesem Fall gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß Abs. 7 und 8.

(5) Die Träger von Privatrechten nach Abs. 1a, 3 und 4 dürfen für einzelne der nichtbehördlichen Aufgaben Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen, wenn diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit und nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind und wenn ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient. Eine Heranziehung darf jedoch nur erfolgen, wenn sich der Träger der freien Wohlfahrtspflege in der Vereinbarung nach Abs. 7 verpflichtet,

a)

die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten,

b)

bei der Erbringung von Leistungen nach Abs. 1a, 3 und 4 qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl heranzuziehen,

c)

für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen.

(5a) Das Land als Träger von Privatrechten darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit eine Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung auf Antrag eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 7 nach Maßgabe des Bedarfs- und Entwicklungsplans gemäß § 39 mit Bescheid festzustellen.

(6) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Besorgung von Aufgaben

(Abs. 5) herangezogen werden, unterliegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Eignung für die Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Landesregierung sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die von der Landesregierung festgestellten Missstände unverzüglich zu beheben.

(7) Die Beziehungen zwischen den Trägern von Privatrechten (Abs. 1a, 3 und 4) und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist – soweit die Verordnung nach Abs. 8 nicht zur Anwendung kommt – darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch die Träger von Privatrechten (Abs. 1a, 3 und 4) zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diese Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder durch sonstige Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen und sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Diese Kostenersätze können nach Maßgabe der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzen durchschnittlichen Aufwendungen pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.

(8) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach Abs. 1a lit. a den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung kann, wenn dies für die Abwicklung der zu erstattenden Kosten zweckmäßig erscheint, durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 7 bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der stationären Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.

(8a) Kostenersätze gemäß Abs. 7 und 8 an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern, wobei die vom Land eingenommenen Eigenmittel der Altenwohn- und Pflegeheimbewohner dabei nicht in Abzug zu bringen sind.

(9) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben Vereinbarungen nach Abs. 7 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Als Träger von Privatrechten sind das Land, die Gemeinden und die Sozialhilfeverbände nach Maßgabe der Abs§ 61 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. 1a bis 4a Träger der sozialen Mindestsicherung im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Als Träger von Privatrechten ist das Land Träger nachstehender Maßnahmen:

a)

die Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von stationären und teilstationären Einrichtungen gemäß § 11, mit Ausnahme von Wohnheimen für ältere Menschen;

b)

die Vorsorge für allgemeine und spezielle Beratungsdienste gemäß §§ 15 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 sowie 17 lit. d;

c)

die Vorsorge für Erholungsangebote für Familien und ältere Menschen gemäß § 17 lit. c;

d)

(entfällt)

e)

(entfällt)

f)

die Vorsorge für die Schulung und sonstige Unterstützung der Pflegepersonen gemäß § 15 Abs. 3;

g)

(entfällt)

h)

die Vorsorge für die Errichtung von Diensten zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen gemäß § 17 lit. e;

i)

(entfällt)

j)

(entfällt);

k)

die Geld- und Sachleistungen an Schwangere und Wöchnerinnen gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes;

l)

die Übernahme der Kosten des Aufenthalts in Kuranstalten, Heilbädern oder vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. b und die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln gemäß § 14 Abs. 3 lit. c;

m)

die Vorsorge für die Durchführung der Hauskrankenpflege gemäß § 15 Abs. 2 lit. a;

n)

die Vorsorge für die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gemäß §§ 15 Abs. 2 lit. b und 17 lit. a;

o)

die Vorsorge für die Durchführung der Kurzzeitpflege gemäß § 15 Abs. 2 lit. d;

p)

(entfällt)

q)

die Vorsorge für die Schaffung von Einrichtungen zur Durchführung von Krankentransporten in der im Abs. 5 angeführten Weise;

r)

die Trägerschaft der für den Bereich der Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Sozial- und Gesundheitssprengel;

s)

(entfällt)

t)

(entfällt)

u)

(entfällt)

v)

(entfällt)

w)

(entfällt)

x)

Leistungen nach § 15 Abs. 1, soweit sie nicht in lit. a bis u ausdrücklich genannt werden;

y)

die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Einrichtungen gemäß § 11.

(2) Das Land hat sich, ausgenommen in den Fällen des § 60 Abs. 1 lit. b, der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate:

a)

bei der Abwicklung der Kostenübernahme für den Aufenthalt in Kuranstalten, Heilbädern oder vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. b, ausgenommen die Unterbringung in einer Einrichtung für Suchtkranke, einschließlich der Nachbetreuung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit, ausgenommen in den Fällen des § 60 Abs. 1 lit. b, sowie

b)

bei der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021

zu bedienen.

(3) Als Träger von Privatrechten sind die Gemeinden Träger für Einrichtungen nach § 17 lit. b.

(4) Als Träger von Privatrechten sind die Sozialhilfeverbände (§ 70) und die Städte mit eigenem Statut Träger der Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von Wohnheimen für ältere Menschen.

(4a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1a lit. a dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten Pflegeheime, einschließlich Einrichtungen für die Unterbringung von Menschen mit Behinderung sowie süchtigen oder chronisch kranken Hilfe Suchenden, errichten und betreiben. In diesem Fall gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß Abs. 7 und 8.

(5) Die Träger von Privatrechten nach Abs. 1a, 3 und 4 dürfen für einzelne der nichtbehördlichen Aufgaben Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen, wenn diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit und nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind und wenn ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient. Eine Heranziehung darf jedoch nur erfolgen, wenn sich der Träger der freien Wohlfahrtspflege in der Vereinbarung nach Abs. 7 verpflichtet,

a)

die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten,

b)

bei der Erbringung von Leistungen nach Abs. 1a, 3 und 4 qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl heranzuziehen,

c)

für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen.

(5a) Das Land als Träger von Privatrechten darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit eine Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung auf Antrag eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 7 nach Maßgabe des Bedarfs- und Entwicklungsplans gemäß § 39 mit Bescheid festzustellen.

(6) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Besorgung von Aufgaben

(Abs. 5) herangezogen werden, unterliegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Eignung für die Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Landesregierung sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die von der Landesregierung festgestellten Missstände unverzüglich zu beheben.

(7) Die Beziehungen zwischen den Trägern von Privatrechten (Abs. 1a, 3 und 4) und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist – soweit die Verordnung nach Abs. 8 nicht zur Anwendung kommt – darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch die Träger von Privatrechten (Abs. 1a, 3 und 4) zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diese Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder durch sonstige Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen und sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Diese Kostenersätze können nach Maßgabe der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzen durchschnittlichen Aufwendungen pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.

(8) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach Abs. 1a lit. a den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung kann, wenn dies für die Abwicklung der zu erstattenden Kosten zweckmäßig erscheint, durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 7 bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der stationären Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.

(8a) Kostenersätze gemäß Abs. 7 und 8 an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern, wobei die vom Land eingenommenen Eigenmittel der Altenwohn- und Pflegeheimbewohner dabei nicht in Abzug zu bringen sind.

(9) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben Vereinbarungen nach Abs. 7 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde.

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