§ 8 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Soziale Mindestsicherung wird in folgenden Bereichen geleistet:

a)

soziale Mindestsicherung in stationären und teilstationären Einrichtungen (§ 11),

b)

soziale Mindestsicherung bei Krankheit (§ 14),

c)

soziale Mindestsicherung durch Pflege (§ 15) sowie

d)

soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen (§ 17).

(2) Ein Rechtsanspruch besteht auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§ 11 Abs. 2 § 8 K-MSGund 14 Abs seit 31.12.2022 weggefallen. 1, Abs. 2 iVm § 16 Abs. 2 K-SHG 2021 sowie Abs. 3 lit. a.

(3) Ansprüche auf Leistungen sozialer Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über den jeweiligen Anspruch zuständigen Behörde möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn und solange die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt und der Erfolg der Leistungen sozialer Mindestsicherung nicht gefährdet wird.

(4) Leistungen sind an Dritte zu erbringen, wenn durch die Leistung an die anspruchsberechtigte Person die widmungsgemäße Verwendung nicht gewährleistet erscheint und dies mit dem Zweck der Leistung vereinbar ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird.

(5) (entfällt)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Soziale Mindestsicherung wird in folgenden Bereichen geleistet:

a)

soziale Mindestsicherung in stationären und teilstationären Einrichtungen (§ 11),

b)

soziale Mindestsicherung bei Krankheit (§ 14),

c)

soziale Mindestsicherung durch Pflege (§ 15) sowie

d)

soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen (§ 17).

(2) Ein Rechtsanspruch besteht auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§ 11 Abs. 2 § 8 K-MSGund 14 Abs seit 31.12.2022 weggefallen. 1, Abs. 2 iVm § 16 Abs. 2 K-SHG 2021 sowie Abs. 3 lit. a.

(3) Ansprüche auf Leistungen sozialer Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über den jeweiligen Anspruch zuständigen Behörde möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn und solange die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt und der Erfolg der Leistungen sozialer Mindestsicherung nicht gefährdet wird.

(4) Leistungen sind an Dritte zu erbringen, wenn durch die Leistung an die anspruchsberechtigte Person die widmungsgemäße Verwendung nicht gewährleistet erscheint und dies mit dem Zweck der Leistung vereinbar ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird.

(5) (entfällt)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten