§ 62 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten für Maßnahmen der Mindestsicherung nach § 60 Abs. 1 § 62 K-MSGund 2 und § 61 Abs. 1a sind vom Land zu tragen seit 31.12.2022 weggefallen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand für Leistungen nach § 61 Abs. 1a, ausgenommen lit. r und x, in Höhe von 50 vH zu erstatten.

(2) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).

(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2017 zu berechnen.

(4) (entfällt)

(5) Hat das Land Kostenersätze für Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a erhalten, so sind diese von den von Land und Gemeinden gemeinschaftlich getragenen Kosten gemäß Abs. 1 abzuziehen.

(6) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

(7) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 6 geleistete Vorschuss der Gemeinden

1.

unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2.

über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen..

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Die Kosten für Maßnahmen der Mindestsicherung nach § 60 Abs. 1 § 62 K-MSGund 2 und § 61 Abs. 1a sind vom Land zu tragen seit 31.12.2022 weggefallen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand für Leistungen nach § 61 Abs. 1a, ausgenommen lit. r und x, in Höhe von 50 vH zu erstatten.

(2) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).

(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2017 zu berechnen.

(4) (entfällt)

(5) Hat das Land Kostenersätze für Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a erhalten, so sind diese von den von Land und Gemeinden gemeinschaftlich getragenen Kosten gemäß Abs. 1 abzuziehen.

(6) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

(7) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 6 geleistete Vorschuss der Gemeinden

1.

unter dem von der Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2.

über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen..

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