§ 52 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Leistungen der sozialen Mindestsicherung setzen einen Antrag voraus, sind aber auch ohne einen solchen anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen§ 52 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Anträge auf Leistung sozialer Mindestsicherung dürfen bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der oben angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

(3) (entfällt)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Leistungen der sozialen Mindestsicherung setzen einen Antrag voraus, sind aber auch ohne einen solchen anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen§ 52 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Anträge auf Leistung sozialer Mindestsicherung dürfen bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der oben angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

(3) (entfällt)

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