§ 49 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Ersatzansprüche gemäß §§ 47 Abs. 1 lit§ 49 K-MSG. b und c, 2 und 2a sowie 48 Abs. 1 und 4 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem soziale Mindestsicherung geleistet wurde31.12.2022 weggefallen. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches).

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Über Ersatzansprüche nach §§ 47 und 48 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(5) Ersatzansprüche nach §§ 47 und 48 sind, wenn kein Vergleich zustande kommt, im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
(1) Ersatzansprüche gemäß §§ 47 Abs. 1 lit§ 49 K-MSG. b und c, 2 und 2a sowie 48 Abs. 1 und 4 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem soziale Mindestsicherung geleistet wurde31.12.2022 weggefallen. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches).

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Über Ersatzansprüche nach §§ 47 und 48 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(5) Ersatzansprüche nach §§ 47 und 48 sind, wenn kein Vergleich zustande kommt, im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten