§ 57a K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 5 Abs. 3 § 57a K-MSGin Verbindung mit § 48 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Vorgaben des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 9 und 11 eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.2022
Über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 5 Abs. 3 § 57a K-MSGin Verbindung mit § 48 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Vorgaben des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 9 und 11 eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt seit 31.12.2022 weggefallen.

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