Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 27.10.2018

Gesetze 1-1 von 1

20 Paragrafen zu Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006) aktualisiert


§ 23 Oö. VergRSG 2006 § 23

(1) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, der bzw. die vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegt, hat Anspruch auf Ersatz der gemäß § 22 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat ferner Anspruc... mehr lesen...


§ 20 Oö. VergRSG 2006 § 20

(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Ta... mehr lesen...


§ 19 Oö. VergRSG 2006 § 19

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 77/2018)(2) Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu stellen. Dem Auf... mehr lesen...


§ 18a Oö. VergRSG 2006 § 18a

Soweit dem Landesverwaltungsgericht von einer Partei ihre elektronische Adresse bekannt gegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018) mehr lesen...


§ 18 Oö. VergRSG 2006 § 18

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrags (§ 3 Abs. 1) unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:1.die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachp... mehr lesen...


§ 17 Oö. VergRSG 2006 § 17

(1) Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes haben Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen und vergebende Stellen dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem ... mehr lesen...


§ 16 Oö. VergRSG 2006 § 16

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 und 5 und Abs. 5 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 n... mehr lesen...


§ 15 Oö. VergRSG 2006 § 15

Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 4 und 5 sind der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin und ein allfälliger Zuschlagsempfänger bzw. eine allfällige Zuschlagsempfängerin. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 6 sind der ... mehr lesen...


§ 14 Oö. VergRSG 2006 § 14

(1) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:1.die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,2.die genaue Bezeichnung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin und des Antragstellers bzw. der Antragstellerin einschließlich deren elektronischer Adresse;3.sowei... mehr lesen...


§ 13 Oö. VergRSG 2006 § 13

Anträge gemäß § 12 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können. (Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018) mehr lesen...


§ 12 Oö. VergRSG 2006 § 12

(1) Ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin, der bzw. die ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags hatte, kann, sofern ihm bzw. ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist o... mehr lesen...


§ 10 Oö. VergRSG 2006 § 10

Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt s... mehr lesen...


§ 9 Oö. VergRSG 2006 § 9

Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrags gemäß § 18 Abs. 6 bis zur Entscheidung über den Antrag ... mehr lesen...


§ 8 Oö. VergRSG 2006 § 8

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers bzw. einer Unternehmerin, dem bzw. der die Antragsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet scheinen, um eine dur... mehr lesen...


§ 6 Oö. VergRSG 2006 § 6

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei d... mehr lesen...


§ 5 Oö. VergRSG 2006 § 5

(1) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:1.die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung;2.die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sowie... mehr lesen...


§ 4 Oö. VergRSG 2006 § 4

(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postwe... mehr lesen...


§ 3 Oö. VergRSG 2006 § 3

(1) Ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ein Interesse am Abschluss ... mehr lesen...


§ 2 Oö. VergRSG 2006 § 2

(1) Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinn des § 1 obliegt dem Landesverwaltungsgericht. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Ver... mehr lesen...


§ 1 Oö. VergRSG 2006 § 1

Dieses Landesgesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Vergabeverfahren), die gemäß Artikel 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes ... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.10.18
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