§ 19 Oö. VergRSG 2006 § 19

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn eres dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 77/2018)

(2) Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu stellen. Dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin sowie etwaigen Antragsgegnern bzw. Antragsgegnerinnen ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.

(3) Soweit dem weder Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegensteht noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, wenn

1.

der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder

2.

das Landesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu fassen hat oder

3.

bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben, oder dass er abzuweisen ist.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Stand vor dem 04.10.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.10.2018

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn eres dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 77/2018)

(2) Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu stellen. Dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin sowie etwaigen Antragsgegnern bzw. Antragsgegnerinnen ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.

(3) Soweit dem weder Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegensteht noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, wenn

1.

der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder

2.

das Landesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu fassen hat oder

3.

bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben, oder dass er abzuweisen ist.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

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