§ 14 Oö. VergRSG 2006 § 14

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin und des Antragstellers bzw. der Antragstellerin einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse;

3.

soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers bzw. der allfälligen Zuschlagsempfängerin,

4.

die Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

5.

Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

ein bestimmtes Begehren und

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2010, 77/2018)

(2) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 3 ff. hätte geltend gemacht werden können. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2, § 55 Abs. 5, § 210 Abs. 2 oder § 219 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 41 Abs. 2 oder § 47 Abs. 5 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 04.10.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.10.2018

(1) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin und des Antragstellers bzw. der Antragstellerin einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse;

3.

soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers bzw. der allfälligen Zuschlagsempfängerin,

4.

die Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

5.

Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

ein bestimmtes Begehren und

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2010, 77/2018)

(2) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im § 13 genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 3 ff. hätte geltend gemacht werden können. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2, § 55 Abs. 5, § 210 Abs. 2 oder § 219 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 41 Abs. 2 oder § 47 Abs. 5 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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