§ 16 Oö. VergRSG 2006 § 16

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 und 5 und Abs. 5 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrags oder einer Aufhebung des Vertrags gemäß den Abs. 4 oder 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin auf Grund der Bestimmungen bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin an der Aufhebung des Vertrags sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrags gemäß Abs. 3 oder einer Aufhebung des Vertrags gemäß den Abs. 4 oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin an der Beendigung des Vertragsverhältnisses - auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen - überwiegt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(7) Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung des Vertrags gemäß den Abs. 2 erster Satz oder 3 abgesehen hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 Prozent, im Unterschwellenbereich 10 Prozent der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem Oö. Gesundheitsfonds oder seinem allfälligen Rechtsnachfolger bzw. seiner allfälligen Rechtsnachfolgerin zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(8) Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

die Schwere des Verstoßes;

2.

die Vorgangsweise des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin;

3.

das Ausmaß der Schädigung bzw. der Gefährdung;

4.

das Ausmaß des erlangten Vorteils;

5.

das Ausmaß, in dem gesetzwidriges Verhalten der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen geduldet wurde;

6.

das Vorhandensein schon vorher getroffener Vorkehrungen zur Verhinderung solchen Verhaltens;

7.

der Beitrag des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin zur Wahrheitsfindung;

8.

die Vornahme einer Wiedergutmachung;

9.

das Treffen von Vorkehrungen zur zukünftigen Verhinderung solchen Verhaltens;

10.

das bereits erfolgte Eintreten gewichtiger rechtlicher Nachteile für den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin;

11.

das Ausmaß, in dem der Vertrag aufrecht erhalten wird;

12.

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013))

(9) Die Abs. 2 bis 8 gelten nur, wenn der Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Abs. 2 bis 8 nur, wenn

1.

ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 - sofern es sich bei der Antragstellerin bzw. beim Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin bzw. einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem § 144 Abs. 2 oder § 306 Abs. 2 BVergG 2018, § 72 BVergGKonz 2018 oder § 108 Abs. 2 BVergGVS 2012, bzw.

2.

ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 - sofern es sich bei der Antragstellerin bzw. beim Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin bzw. einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe

eingebracht wurde. (Anm: LGBl. Nr. 77/2018)

(10) Die Abs. 2 bis 9 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß § 12 Abs. 1 Z 2, sofern die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin bzw. welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. (Anm: LGBl. Nr. 77/2018)

Stand vor dem 04.10.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.10.2018

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 und 5 und Abs. 5 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrags oder einer Aufhebung des Vertrags gemäß den Abs. 4 oder 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin auf Grund der Bestimmungen bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin an der Aufhebung des Vertrags sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrags gemäß Abs. 3 oder einer Aufhebung des Vertrags gemäß den Abs. 4 oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin an der Beendigung des Vertragsverhältnisses - auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen - überwiegt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(7) Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung des Vertrags gemäß den Abs. 2 erster Satz oder 3 abgesehen hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 Prozent, im Unterschwellenbereich 10 Prozent der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem Oö. Gesundheitsfonds oder seinem allfälligen Rechtsnachfolger bzw. seiner allfälligen Rechtsnachfolgerin zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(8) Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

die Schwere des Verstoßes;

2.

die Vorgangsweise des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin;

3.

das Ausmaß der Schädigung bzw. der Gefährdung;

4.

das Ausmaß des erlangten Vorteils;

5.

das Ausmaß, in dem gesetzwidriges Verhalten der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen geduldet wurde;

6.

das Vorhandensein schon vorher getroffener Vorkehrungen zur Verhinderung solchen Verhaltens;

7.

der Beitrag des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin zur Wahrheitsfindung;

8.

die Vornahme einer Wiedergutmachung;

9.

das Treffen von Vorkehrungen zur zukünftigen Verhinderung solchen Verhaltens;

10.

das bereits erfolgte Eintreten gewichtiger rechtlicher Nachteile für den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin;

11.

das Ausmaß, in dem der Vertrag aufrecht erhalten wird;

12.

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013))

(9) Die Abs. 2 bis 8 gelten nur, wenn der Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Abs. 2 bis 8 nur, wenn

1.

ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 - sofern es sich bei der Antragstellerin bzw. beim Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin bzw. einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem § 144 Abs. 2 oder § 306 Abs. 2 BVergG 2018, § 72 BVergGKonz 2018 oder § 108 Abs. 2 BVergGVS 2012, bzw.

2.

ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 - sofern es sich bei der Antragstellerin bzw. beim Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin bzw. einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe

eingebracht wurde. (Anm: LGBl. Nr. 77/2018)

(10) Die Abs. 2 bis 9 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß § 12 Abs. 1 Z 2, sofern die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin bzw. welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. (Anm: LGBl. Nr. 77/2018)

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