§ 8 Oö. VergRSG 2006 § 8

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers bzw. einer Unternehmerin, dem bzw. der die Antragsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers bzw., der Auftraggeberin undbzw. des Auftraggebers, der Antragstellerin bzw. des Antragstellers bzw.und gegebenenfalls der Antragstellerinvergebenden Stelle einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse;

2.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie des Vorliegens der im § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen;

3.

die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit;

4.

die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen;

5.

die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und

6.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2010, 77/2018)

(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der im § 4 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.

(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im § 4 bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls bereits erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der im § 4 bezeichneten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags außer Kraft. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung unverzüglich zu verständigen.

(5) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

(6) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(7) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige oder keine Angabe darüber, ob die Auftragsvergabe in den Ober- oder Unterschwellenbereich fällt, so gilt der Antrag als fristgerecht eingebracht, wenn er innerhalb der für den Oberschwellenbereich geltenden Frist nach § 4 eingebracht wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(8) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)

Stand vor dem 04.10.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.10.2018

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers bzw. einer Unternehmerin, dem bzw. der die Antragsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers bzw., der Auftraggeberin undbzw. des Auftraggebers, der Antragstellerin bzw. des Antragstellers bzw.und gegebenenfalls der Antragstellerinvergebenden Stelle einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse;

2.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie des Vorliegens der im § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen;

3.

die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit;

4.

die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen;

5.

die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und

6.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2010, 77/2018)

(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der im § 4 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.

(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im § 4 bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls bereits erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der im § 4 bezeichneten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags außer Kraft. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung unverzüglich zu verständigen.

(5) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

(6) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(7) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige oder keine Angabe darüber, ob die Auftragsvergabe in den Ober- oder Unterschwellenbereich fällt, so gilt der Antrag als fristgerecht eingebracht, wenn er innerhalb der für den Oberschwellenbereich geltenden Frist nach § 4 eingebracht wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(8) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag, der diesen unrichtig angegebenen Auftraggeber bzw. diese unrichtig angegebene Auftraggeberin benennt, dennoch als zulässig eingebracht. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über den öffentlichen Auftraggeber bzw. die öffentliche Auftraggeberin, so gilt ein Antrag auch dann innerhalb der im § 4 genannten Fristen eingebracht, wenn er einen nicht offenkundig unrichtigen Auftraggeber bzw. eine nicht offenkundig unrichtige Auftraggeberin benannt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 77/2018)

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