§ 9 Oö. VergRSG 2006 § 9

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2018 bis 31.12.9999

Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrags gemäß § 18 Abs. 6 bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der AuftraggeberDie Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber sowie gegebenenfalls die Auftraggeberinvergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag

1.

bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, bzw.

2.

bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.

3.

die Angebote nicht öffnen.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2010, 77/2018)

Stand vor dem 04.10.2018

In Kraft vom 22.10.2010 bis 04.10.2018

Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrags gemäß § 18 Abs. 6 bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der AuftraggeberDie Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber sowie gegebenenfalls die Auftraggeberinvergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag

1.

bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, bzw.

2.

bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.

3.

die Angebote nicht öffnen.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2010, 77/2018)

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