§ 13 Oö. VergRSG 2006 § 13

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 und 5 sowie Abs. 4 sind binnen sechs WochenMonaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragstellerdie Antragstellerin bzw. die Antragstellerinder Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.

(2) Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist

1. ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 bis 4 - wenn es sich beim Antragsteller bzw. der Antragstellerin um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter bzw. eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den §§ 132 Abs. 2 oder 273 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 oder § 108 Abs. 2 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012, bzw.
2. ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 - wenn es sich beim Antragsteller bzw. bei der Antragstellerin nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter bzw. eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den §§ 54 Abs. 6, 55 Abs. 6, 217 Abs. 7 oder 219 Abs. 6 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 46 Abs. 3 oder § 47 Abs. 6 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012,
einzubringen.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

Stand vor dem 04.10.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.10.2018

(1) Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 und 5 sowie Abs. 4 sind binnen sechs WochenMonaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragstellerdie Antragstellerin bzw. die Antragstellerinder Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.

(2) Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist

1. ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 bis 4 - wenn es sich beim Antragsteller bzw. der Antragstellerin um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter bzw. eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den §§ 132 Abs. 2 oder 273 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 oder § 108 Abs. 2 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012, bzw.
2. ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 - wenn es sich beim Antragsteller bzw. bei der Antragstellerin nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter bzw. eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den §§ 54 Abs. 6, 55 Abs. 6, 217 Abs. 7 oder 219 Abs. 6 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 46 Abs. 3 oder § 47 Abs. 6 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012,
einzubringen.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

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