§ 18a Oö. VergRSG 2006 § 18a

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2018 bis 31.12.9999

Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer odervon einer Partei ihre elektronische Adresse einer Partei bekannt istgegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

Stand vor dem 04.10.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.10.2018

Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer odervon einer Partei ihre elektronische Adresse einer Partei bekannt istgegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

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