Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechterger... mehr lesen...
(1) Die Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öff... mehr lesen...
Jedes Regierungsmitglied kann Anträge von besonderer Bedeutung als Auflagestücke einbringen. Hinsichtlich sonstiger Anträge kann die Landesregierung die Auflage beschließen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025, mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Haup... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:1.Ziffer einsAlle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlage... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 § 0 gültig von 30.06.2022 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 240... mehr lesen...