§ 11 Stmk. GLG Vertraulichkeit der Sitzungen, Geheimhaltungspflicht

Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.
  2. (2)Absatz 2Die Regierungsmitglieder haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies
    1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Geheimhaltungspflicht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt.
  3. (3)Absatz 3Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht zu Zeugenaussagen durch den Landeshauptmann erfolgen, wobei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen ist.

(1) Die VerhandlungenAnm.: in den Sitzungender Fassung LGBl. Nr. 53/2025Anmerkung, in der Landesregierung sind vertraulichFassung Landesgesetzblatt Nr.

(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich 53 aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet2025, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt. Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu Zeugenaussagen durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.
  2. (2)Absatz 2Die Regierungsmitglieder haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies
    1. 1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. 4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. 5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. 6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. 7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Geheimhaltungspflicht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt.
  3. (3)Absatz 3Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht zu Zeugenaussagen durch den Landeshauptmann erfolgen, wobei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen ist.

(1) Die VerhandlungenAnm.: in den Sitzungender Fassung LGBl. Nr. 53/2025Anmerkung, in der Landesregierung sind vertraulichFassung Landesgesetzblatt Nr.

(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich 53 aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet2025, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt. Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu Zeugenaussagen durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann erfolgen.

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