§ 11 Stmk. GLG Veröffentlichung von Sitzungsbeschlüssen, Amtsverschwiegenheit

Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.08.2025

(1) Die Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.

(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt. Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu Zeugenaussagen durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.08.2025

(1) Die Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.

(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt. Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu Zeugenaussagen durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann erfolgen.

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