Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsDie Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.
(2)Absatz 2Die Regierungsmitglieder haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies
1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Geheimhaltungspflicht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt.
(3)Absatz 3Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht zu Zeugenaussagen durch den Landeshauptmann erfolgen, wobei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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