§ 3 Stmk. GLG Kollegiale Beschlussfassung, selbständige Erledigung

Stmk. GLG - Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:
    1. 1.Ziffer einsAlle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.Alle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 2, L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.
    2. 2.Ziffer 2Betreffend die Rechtsetzung des Landes sowie staatsrechtliche Vereinbarungen und Verträge:
      1. a)Litera aRechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß §§ 64 und 90 StVO 1960.Rechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß Paragraphen 64 und 90 StVO 1960.
      2. b)Litera bVornahme unwesentlicher Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art. 28 Abs. 2 L-VG).Vornahme unwesentlicher Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Artikel 28, Absatz 2, L-VG).
      3. c)Litera cGenehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Art. 15a B-VG iVm Art. 8 Abs. 4 L-VG.Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Artikel 15 a, B-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, L-VG.
      4. d)Litera dVorschlag an die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG und zur Delegierung des Abschlusses solcher Staatsverträge (Art. 66 Abs. 3 B-VG), Beschluss über den Abschluss solcher Staatsverträge.Vorschlag an die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG und zur Delegierung des Abschlusses solcher Staatsverträge (Artikel 66, Absatz 3, B-VG), Beschluss über den Abschluss solcher Staatsverträge.
    3. 3.Ziffer 3Wahrnehmung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Volksrechten (Art. 73 und 74 L-VG). Wahrnehmung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Volksrechten (Artikel 73 und 74 L-VG).
    4. 4.Ziffer 4Betreffend die Erteilung einer Zustimmung/Herstellung eines Einvernehmens:
      1. a)Litera aBundesverfassungsgesetzlich erforderliche Zustimmung/erforderliches Einvernehmen der Landesregierung oder des Landes zu Staatsverträgen, Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes.
      2. b)Litera bZustimmung zur Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen und Versuchsanstalten durch den Bund gemäß Art. 14a Abs. 5 B-VG.Zustimmung zur Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen und Versuchsanstalten durch den Bund gemäß Artikel 14 a, Absatz 5, B-VG.
      3. c)Litera cZustimmung zu der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (§ 2 BVG ÄmterLReg iVm § 3 Abs. 4 StAmtLRegG und § 3 Abs. 2 und 3 BVG ÄmterLReg) und deren Änderungen.Zustimmung zu der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Paragraph 2, BVG ÄmterLReg in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, StAmtLRegG und Paragraph 3, Absatz 2 und 3 BVG ÄmterLReg) und deren Änderungen.
      4. d)Litera dErteilung der auf Grund besonderer Gesetze erforderlichen Zustimmung der Landesregierung zu Verfügungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.
    5. 5.Ziffer 5Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen gemäß § 16 Abs. 2 F-VG.Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, F-VG.
    6. 6.Ziffer 6Betreffend das Budget, den Landesrechnungsabschluss, den Landesrechnungshof und den Rechnungshof:
      1. a)Litera aAufteilung der im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres (Art. 41 Abs. 5 L-VG). Aufteilung der im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres (Artikel 41, Absatz 5, L-VG).
      2. b)Litera bBindung eines bestimmten Anteils der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen, wenn es die Entwicklung des Landeshaushalts erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird (Art. 41 Abs. 7 L-VG).Bindung eines bestimmten Anteils der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen, wenn es die Entwicklung des Landeshaushalts erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird (Artikel 41, Absatz 7, L-VG).
      3. c)Litera cÜbermittlung des Entwurfs des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Landesrechnungshof (Art. 41 Abs. 7a und 8 L-VG).Übermittlung des Entwurfs des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Landesrechnungshof (Artikel 41, Absatz 7 a und 8 L-VG).
      4. d)Litera dErsuchen an Landesrechnungshof auf Vornahme einer Projektkontrolle gemäß Art. 53 Abs. 2 L-VG.Ersuchen an Landesrechnungshof auf Vornahme einer Projektkontrolle gemäß Artikel 53, Absatz 2, L-VG.
      5. e)Litera eWahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Art. 54 und 56 L-VG im Zusammenhang mit der Projektkontrolle des Landesrechnungshofes.Wahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Artikel 54 und 56 L-VG im Zusammenhang mit der Projektkontrolle des Landesrechnungshofes.
      6. f)Litera fÜbermittlung des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Rechnungshof (Art. 127 Abs. 2 B-VG).Übermittlung des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Rechnungshof (Artikel 127, Absatz 2, B-VG).
      7. g)Litera gStellungnahmen zum Ergebnis der Überprüfungen des Rechnungshofes und Mitteilung der auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen (Art. 127 Abs. 5 B-VG).Stellungnahmen zum Ergebnis der Überprüfungen des Rechnungshofes und Mitteilung der auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen (Artikel 127, Absatz 5, B-VG).
      8. h)Litera hErsuchen an Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung des Landes durchzuführen (Art. 127 Abs. 7 B-VG).Ersuchen an Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung des Landes durchzuführen (Artikel 127, Absatz 7, B-VG).
      9. i)Litera iErsuchen an Rechnungshof die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen (Art. 127a Abs. 7 B-VG).Ersuchen an Rechnungshof die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen (Artikel 127 a, Absatz 7, B-VG).
    7. 7.Ziffer 7Betreffend Verfassungsgerichtshofverfahren:
      1. a)Litera aKlagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Art. 137 B-VG.Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Artikel 137, B-VG.
      2. b)Litera bAnfechtung eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung einer Bundesbehörde oder eines Staatsvertrages oder einer Wiederverlautbarung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139a, 140 und 140a B-VG.
      3. c)Litera cAnträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a und c B-VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG.Anträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Artikel 138, Absatz eins, Litera a und c B-VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Artikel 138, Absatz 2, B-VG.
      4. d)Litera dAnträge gemäß Art. 138a B-VG betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG oder die Erfüllung von aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen.Anträge gemäß Artikel 138 a, B-VG betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG oder die Erfüllung von aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen.
      5. e)Litera eÄußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 137, 138 Abs. 2, 139 soweit Verordnungen der Landesregierung betroffen sind, Art. 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.Äußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Artikel 137,, 138 Absatz 2,, 139 soweit Verordnungen der Landesregierung betroffen sind, Artikel 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.
      6. f)Litera fAnträge auf Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit:
        1. fa)Sub-Litera, f, ades Rechnungshofes (Art. 126a B-VG), des Rechnungshofes (Artikel 126 a, B-VG),
        2. fb)Sub-Litera, f, bdes Landesrechnungshofes (Art. 50 Abs. 2 L-VG) und des Landesrechnungshofes (Artikel 50, Absatz 2, L-VG) und
        3. fc)Sub-Litera, f, cder Volksanwaltschaft (Art. 148i iVm Art. 148f B-VG).der Volksanwaltschaft (Artikel 148 i, in Verbindung mit Artikel 148 f, B-VG).
    8. 8.Ziffer 8Betreffend die Bestellung oder Ernennung in Funktionen:
      1. a)Litera aBestimmung jenes Mitglieds der Landesregierung, das die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Art. 105 B-VG und § 1 Abs. 2 BVG ÄmterLReg iVm Art. 40 Abs. 2a L-VG).Bestimmung jenes Mitglieds der Landesregierung, das die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Artikel 105, B-VG und Paragraph eins, Absatz 2, BVG ÄmterLReg in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 a, L-VG).
      2. b)Litera bBestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung – StAmtLReg und § 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 des Steiermärkischen Objektivierungsgesetzes – StObjG), der Leiterinnen/Leiter von Abteilungen (§ 3 Abs. 3 StAmtLReg und § 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) und Fachabteilungen (§ 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) des Amtes der Landesregierung sowie der Leiterin/des Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (§ 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) und der Technischen Leiterin/des Technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark.Bestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter (Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung – StAmtLReg und Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Steiermärkischen Objektivierungsgesetzes – StObjG), der Leiterinnen/Leiter von Abteilungen (Paragraph 3, Absatz 3, StAmtLReg und Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, StObjG) und Fachabteilungen (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, StObjG) des Amtes der Landesregierung sowie der Leiterin/des Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, StObjG) und der Technischen Leiterin/des Technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark.
      3. c)Litera cErnennung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Art. 134 Abs. 2 B-VG, § 3 Abs. 1 iVm Abs. 5 des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – StLVwGG und § 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) sowie Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern.Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Artikel 134, Absatz 2, B-VG, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – StLVwGG und Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, StObjG) sowie Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern.
      4. d)Litera dBestellung der Bezirkshauptfrauen/Bezirkshauptmänner und der Leiterin/des Leiters der politischen Expositur (§ 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes und § 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG) sowie der Baubezirksleiterinnen/Baubezirksleiter (§ 2 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 StObjG).Bestellung der Bezirkshauptfrauen/Bezirkshauptmänner und der Leiterin/des Leiters der politischen Expositur (Paragraph 3, Absatz 2, des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes und Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, StObjG) sowie der Baubezirksleiterinnen/Baubezirksleiter (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, StObjG).
      5. e)Litera eBestellung der Mitglieder von Kommissionen und Beiräten sowie von weisungsfreien Organen.
      6. f)Litera fBestimmung der Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften oder bei bestimmten Anlässen, sofern eine solche Vertretung nicht schon durch besondere Vorschriften geregelt ist.
      7. g)Litera gBestellung der Leiterin/des Leiters des Wirtschaftsbetriebes Steiermärkische Landesbahnen.
    9. 9.Ziffer 9(Anm.: entfallen) Anmerkung, entfallen)
    10. 10.Ziffer 10Alle Personalangelegenheiten und die privatwirtschaftlichen Angelegenheiten der Landeskrankenanstalten, insbesondere auch die Weisungserteilung in derartigen Angelegenheiten.
    11. 11.Ziffer 11Verleihung von Auszeichnungen.
    12. 12.Ziffer 12Bewilligung und Aberkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens.
    13. 13.Ziffer 13Entscheidungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, soweit es sich um Verleihungsverfahren handelt, an denen die Bundesregierung oder die Bundesministerin/der Bundesminister für Inneres beteiligt sind.
    14. 14.Ziffer 14Auf Grund des Aufsichtsrechts über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
      1. a)Litera aVerordnungen der Landesregierung gemäß der Steiermärkischen Gemeindeordnung – GemO und dem Statut der Landeshauptstadt Graz,
      2. b)Litera bAufhebung von Verordnungen von Gemeinden gemäß GemO und der Stadt Graz gemäß Statut der Landeshauptstadt Graz,
      3. c)Litera cAusschreibung von Wahlen in den Gemeinderat,
      4. d)Litera dÄnderung des Namens einer Gemeinde oder einer Ortschaft,
      5. e)Litera eVerleihung des Rechts zur Führung von Gemeindewappen,
      6. f)Litera fVereinigung von Gemeinden sowie Änderungen der Grenzen von Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse,
      7. g)Litera gAnfechtung von Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder,
      8. h)Litera hMandatsverluste gemäß § 29 Abs. 1 lit. c bis g GemO,Mandatsverluste gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera c bis g GemO,
      9. i)Litera iGenehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß § 90 GemO: Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, Aufnahme von Darlehen, Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, Übernahme von Haftungen, sofern der Betrag im Einzelfall 450.000 Euro übersteigt, Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen mit Superädifikaten und Baurechten, Gewährung von Darlehen sowie Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Beteiligungen einer Gemeinde bei einem Kapitalanteil über 50 % am Eigenkapital (verbundenes Unternehmen),Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 90, GemO: Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, Aufnahme von Darlehen, Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, Übernahme von Haftungen, sofern der Betrag im Einzelfall 450.000 Euro übersteigt, Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen mit Superädifikaten und Baurechten, Gewährung von Darlehen sowie Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Beteiligungen einer Gemeinde bei einem Kapitalanteil über 50 % am Eigenkapital (verbundenes Unternehmen),
      10. j)Litera jGenehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß § 99 h Statut der Landeshauptstadt Graz,Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 99, h Statut der Landeshauptstadt Graz,
      11. k)Litera kAmtsverlust des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes,
      12. l)Litera lAuflösung des Gemeinderates,
      13. m)Litera mEinsetzung eines Regierungskommissärs.
    15. 15.Ziffer 15Nachstehende finanzielle Angelegenheiten:
      1. a)Litera aAufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und Beihilfen sowie die Gewährung von Förderungen und Beihilfen, für die keine Richtlinien bestehen, sofern im Einzelfall ein Betrag von mehr als 8.000 Euro gewährt werden soll; weiters die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Gewährung von Bedarfszuweisungen.
      2. b)Litera bMittelverwendungen, die nicht unter lit. a fallen, wenn der Betrag im Einzelfall oder bei vertraglich vereinbarten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen an denselben Empfänger pro Jahr 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. Davon ausgenommen sind Mittelverwendungen in Ausführung eines von der Landesregierung genehmigten Programms.Mittelverwendungen, die nicht unter Litera a, fallen, wenn der Betrag im Einzelfall oder bei vertraglich vereinbarten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen an denselben Empfänger pro Jahr 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. Davon ausgenommen sind Mittelverwendungen in Ausführung eines von der Landesregierung genehmigten Programms.
      3. c)Litera cVeräußerungen und Belastungen des Landesvermögens, wenn der Wert des Objekts oder die Höhe der Belastung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro und höchstens 50.000 Euro beträgt, ausgenommen Veräußerungen von Fahrzeugen, Geräten, Maschinen und Mobiliar des Landes durch öffentliche Versteigerung, und, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, die Erwerbung von Liegenschaften, wenn deren Wert 100.000 Euro nicht übersteigt.
      4. d)Litera dVerzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 8.000 Euro (§ 2 der Verordnung der Landesregierung über die Stundung, die Ratenbewilligung, die Aussetzung, die Einstellung der Einziehung und den Verzicht auf Forderungen des Landes).Verzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 8.000 Euro (Paragraph 2, der Verordnung der Landesregierung über die Stundung, die Ratenbewilligung, die Aussetzung, die Einstellung der Einziehung und den Verzicht auf Forderungen des Landes).
    16. 16.Ziffer 16Gründung von Gesellschaften durch das Land, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Gesellschaften, die Beschlussfassung über Gesellschafterzuschüsse des Landes und alle den Gesellschaftern und der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
      1. a)Litera aGmbH:
        1. aa)Sub-Litera, a, aBestellung/Abberufung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
        2. ab)Sub-Litera, a, bWahl/Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
        3. ac)Sub-Litera, a, cWahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers,
        4. ad)Sub-Litera, a, dPrüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
        5. ae)Sub-Litera, a, eÄnderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie der Festlegung von Nachschusspflichten,
        6. af)Sub-Litera, a, fVerschmelzungen, Spaltungen sowie verschmelzende, errichtende und formwechselnde Umwandlungen,
        7. ag)Sub-Litera, a, gAuflösung der Gesellschaft,
        8. ah)Sub-Litera, a, hVerwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes.
      2. b)Litera bAG:
        1. ba)Sub-Litera, b, aWahl/Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (sofern nicht Entsendungsrechte bestehen) und Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers (gegebenenfalls Bestellung von Sonderprüferinnen/Sonderprüfern),
        2. bb)Sub-Litera, b, bSatzungsänderungen,
        3. bc)Sub-Litera, b, cFeststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Bilanzgewinnes,
        4. bd)Sub-Litera, b, dEntlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
        5. be)Sub-Litera, b, eEntziehen des Vertrauens betreffend den Vorstand,
        6. bf)Sub-Litera, b, fNachgründungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie verschmelzende und formwechselnde Umwandlungen,
        7. bg)Sub-Litera, b, gÜbertragungen des gesamten Vermögens,
        8. bh)Sub-Litera, b, hAuflösung der Gesellschaft,
        9. bi)Sub-Litera, b, iFortsetzungsbeschluss.
    17. 17.Ziffer 17Genehmigung der Sitzungsprotokolle, falls über eine Protokollierung Zweifel obwalten.
    18. 18.Ziffer 18Angelegenheiten, die für das Land von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind.
  2. (2)Absatz 2Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.Die nicht gemäß Absatz eins, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 77/2021, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023, LGBl. Nr. 93/2024, LGBl. Nr. 53/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025,

In Kraft seit 22.07.2025 bis 31.08.2025
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