§ 6 Stmk. GLG

Stmk. GLG - Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden wöchentlich an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tag statt. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann führt den Vorsitz in den Sitzungen. Sie/Er kann erforderlichenfalls verfügen, dass eine ordentliche Sitzung entfällt oder auf einen anderen Tag verschoben wird. Sie/Er kann bei Bedarf auch eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder dies verlangt. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung sind die Regierungsmitglieder am Tag vorher schriftlich zu verständigen. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann in besonderen Situationen verfügen, dass Sitzungen in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Für Videokonferenzen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie auf Sitzungen anzuwenden sind, sinngemäß.

(2) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche auf Grund von Vorschlägen der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Landesregierung bis spätestens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die gesamte Tagesordnung wird von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben. In der Tagesordnung werden zuerst die Anträge der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, dann die der/des ersten und die der/des zweiten Stellvertreterin/Stellvertreters, sodann die der weiteren Regierungsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge angeführt.

(3) Eine Angelegenheit, die in der gemäß Abs. 2 erstellten Tagesordnung nicht enthalten ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.

(4) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(5) Die Vorträge werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet.

(6) Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor Beginn seines Vortrages einen von ihm auf die Tagesordnung gesetzten Antrag zurückzuziehen oder während seines Vortrages die Vertagung eines Antrages zu beantragen.

(7) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der Landesregierung teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Über jede Sitzung wird von einer/einem von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestimmten Schriftführerin/Schriftführer ein Protokoll verfasst. Dieses hat jedenfalls zu enthalten: die Namen der anwesenden Regierungsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, die Wortmeldungen der Regierungsmitglieder zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und den im außerordentlichen Teil der Sitzung behandelten Themen dem wesentlichen Inhalt nach. Das Protokoll wird allen Regierungsmitgliedern übermittelt, die bis zur nächsten Sitzung bei der Landesamtsdirektion Richtigstellungen beantragen können. Hierüber entscheidet die Landesregierung mit Beschluss. Werden bis zur nächstfolgenden Sitzung keine Einwendungen beantragt, gilt das Protokoll als genehmigt. Es wird sodann von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 77/2021

In Kraft seit 09.07.2021 bis 31.12.9999
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