Jedes Regierungsmitglied kann Anträge von besonderer Bedeutung als Auflagestücke einbringen. Hinsichtlich sonstiger Anträge kann die Landesregierung die Auflage beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025,
0 Kommentare zu § 5 Stmk. GLG