§ 5 Stmk. GLG Beschlussfassung über die Auflage von Sitzungsanträgen

Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2025 bis 31.12.9999

(1) Anträge betreffend die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Landesregierung, die Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, Regierungsvorlagen zu Gesetzesentwürfen und Verordnungsentwürfe sind mindestens eine Woche vor ihrer Beratung in der Regierungssitzung als Auflagestücke einzubringen. In dringenden Fällen kann von der Auflage Abstand genommen werden.

(2) Jedes Regierungsmitglied kann Anträge von besonderer Bedeutung als Auflagestücke einbringen. Hinsichtlich sonstiger Anträge kann die Landesregierung die Auflage beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025,

Stand vor dem 21.07.2025

In Kraft vom 18.06.2015 bis 21.07.2025

(1) Anträge betreffend die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Landesregierung, die Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung, Regierungsvorlagen zu Gesetzesentwürfen und Verordnungsentwürfe sind mindestens eine Woche vor ihrer Beratung in der Regierungssitzung als Auflagestücke einzubringen. In dringenden Fällen kann von der Auflage Abstand genommen werden.

(2) Jedes Regierungsmitglied kann Anträge von besonderer Bedeutung als Auflagestücke einbringen. Hinsichtlich sonstiger Anträge kann die Landesregierung die Auflage beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025,

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