§ 12 Stmk. GLG

Stmk. GLG - Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Zur Abkürzung der Beratung in den Sitzungen kann die Landesregierung Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter, nach § 3 in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandelnder Angelegenheiten bestellen, in die jede wahlwerbende Partei, die ein Mitglied in der Landesregierung stellt, mindestens ein Regierungsmitglied entsenden kann. Jenes Regierungsmitglied, in dessen Referat die Angelegenheit fällt, hat dem Ausschuss als Vorsitzender anzugehören. Das zuständige Regierungsmitglied hat der Landesregierung über das Ergebnis der Beratungen zu berichten.

In Kraft seit 18.06.2015 bis 31.12.9999
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