§ 3 Stmk. GLG

Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:

1.

Alle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z. 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.

2.

Betreffend die Rechtsetzung des Landes sowie staatsrechtliche Vereinbarungen und Verträge:

a)

Rechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß §§ 64 und 90 StVO 1960.

b)

Vornahme unwesentlicher Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art. 28 Abs. 2 L-VG).

c)

Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Art. 15a B-VG iVm Art. 8 Abs. 4 L-VG.

d)

Vorschlag an die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG und zur Delegierung des Abschlusses solcher Staatsverträge (Art. 66 Abs. 3 B-VG), Beschluss über den Abschluss solcher Staatsverträge.

3.

Wahrnehmung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Volksrechten (Art. 73 und 74 L-VG).

4.

Betreffend die Erteilung einer Zustimmung/Herstellung eines Einvernehmens:

a)

Bundesverfassungsgesetzlich erforderliche Zustimmung/erforderliches Einvernehmen der Landesregierung oder des Landes zu Staatsverträgen, Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes.

b)

Zustimmung zur Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen und Versuchsanstalten durch den Bund gemäß Art. 14a Abs. 5 B-VG.

c)

Zustimmung zu der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 und 3 des BVG ÄmterLReg) und deren Änderungen.

d)

Erteilung der auf Grund besonderer Gesetze erforderlichen Zustimmung der Landesregierung zu Verfügungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.

5.

Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen gemäß § 16 Abs. 2 F-VG.

6.

Betreffend das Budget, den Landesrechnungsabschluss, den Landesrechnungshof und den Rechnungshof:

a)

Aufteilung der im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres (Art. 41 Abs. 5 L-VG).

b)

Bindung eines bestimmten Anteils der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen, wenn es die Entwicklung des Landeshaushalts erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird (Art. 41 Abs. 7 L-VG).

c)

Übermittlung des Entwurfs des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Landesrechnungshof (Art. 41 Abs. 7a und 8 L-VG).

d)

Ersuchen an Landesrechnungshof auf Vornahme einer Projektkontrolle gemäß Art. 53 Abs. 2 L-VG.

e)

Wahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Art. 54 und 56 L-VG im Zusammenhang mit der Projektkontrolle des Landesrechnungshofes.

f)

Übermittlung des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Rechnungshof (Art. 127 Abs. 2 B-VG).

g)

Stellungnahmen zum Ergebnis der Überprüfungen des Rechnungshofes und Mitteilung der auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen (Art. 127 Abs. 5 B-VG).

h)

Ersuchen an Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung des Landes durchzuführen (Art. 127 Abs. 7 B-VG).

i)

Ersuchen an Rechnungshof die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen (Art. 127a Abs. 7 B-VG).

7.

Betreffend Verfassungsgerichtshofverfahren:

a)

Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Art. 137 B-VG.

b)

Anfechtung eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung einer Bundesbehörde oder eines Staatsvertrages oder einer Wiederverlautbarung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139a, 140 und 140a B-VG.

c)

Anträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a und c B-VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG.

d)

Anträge gemäß Art. 138a B-VG betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG oder die Erfüllung von aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen.

e)

Äußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 137, 138 Abs. 2, 139, 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.

f)

Anträge auf Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit:

fa)

des Rechnungshofes (Art. 126a B-VG),

fb)

des Landesrechnungshofes (Art. 50 Abs. 2 L-VG) und

fc)

der Volksanwaltschaft (Art. 148i iVm Art. 148f B-VG).

8.

Betreffend die Bestellung oder Ernennung in Funktionen:

a)

Bestimmung jenes Mitglieds der Landesregierung, das die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Art. 105 B-VG und § 1 Abs. 2 BVG ÄmterLReg iVm Art. 40 Abs. 2a L-VG).

b)

Bestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter/in (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung – StAmtLRegG) und, der Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter/innen des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 3§ 3 Abs. 3 StAmtLRegG) sowie der Amtsvorständin/des Amtsvorstandes und der Technischen Leiterin/des Technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark.

c)

Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Art. 134 Abs. 2 B-VG) sowie Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern.

d)

Bestellung der Bezirkshauptleute.

e)

Bestellung der Mitglieder von Kommissionen und Beiräten sowie von weisungsfreien Organen.

f)

Bestimmung der Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften oder bei bestimmten Anlässen, sofern eine solche Vertretung nicht schon durch besondere Vorschriften geregelt ist.

g)

Bestellung der Leiterin/des Leiters des Wirtschaftsbetriebes Steiermärkische Landesbahnen.

9.

Alle Personalangelegenheiten, soweit sie nicht in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche betreffen (Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaube usw.) oder auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruhen.

10.

Alle Personalangelegenheiten und die privatwirtschaftlichen Angelegenheiten der Landeskrankenanstalten, insbesondere auch die Weisungserteilung in derartigen Angelegenheiten.

11.

Verleihung von Auszeichnungen.

12.

Bewilligung und Aberkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens.

13.

Entscheidungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, soweit es sich um Verleihungsverfahren handelt, an denen die Bundesregierung oder die Bundesministerin/der Bundesminister für Inneres beteiligt sind.

14.

Auf Grund des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen, ausgenommen Verfügungen über Mandatsverluste, die Ausübung von Untersagungsverzichten gemäß § 71 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, Genehmigungen von Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, sofern im Einzelfall der Betrag 50.000 Euro nicht übersteigt, sowie von sonstigen Belastungen von unbeweglichem Gemeindevermögen (ausgenommen Entscheidungen über Superädifikate und Baurechtsverträge), Haftungsübernahmen, sofern im Einzelfall die Höhe 50.000 Euro nicht übersteigt, Aufsichtsbeschwerden, Ordnungsstrafen, Aufträge zur Ersatzvornahme, die Aufhebung von Beschlüssen nach § 100a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und§ 100a GemO, die Behebung von Bescheiden nach § 101 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967§ 101 GemO und § 107 des Statuts der Landeshauptstadt Graz sowie, die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut sowie das erforderliche Einvernehmen zu Wasserleitungsordnungen der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes.

15.

Nachstehende finanzielle Angelegenheiten:

a)

Aufstellung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen und Beihilfen sowie Bedarfszuweisungen an Gemeinden; weiters die Gewährung von Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen, sofern im Einzelfall ein Betrag von mehr als 2.500 Euro gewährt werden soll. Jedes Mitglied der Landesregierung hat der Landesregierung vierteljährlich über die von ihm vergebenengewährten Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen und deren Höhe im Einzelfall höchstens 2.500 Euro beträgt, zu berichten.

b)

Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn im Einzelfall die Gesamtauftragssumme oder bei vertraglich vereinbarten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die Jahresauftragssumme (jeweils ohne Mehrwertsteuer) 30.000 Euro übersteigt. Davon ausgenommen ist jedoch die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes, sofern diese nach Richtlinien der/des zuständigen Bundesministerin/Bundesministers erfolgt, sowie von Lieferungen und Leistungen in Ausführung eines von der Landesregierung genehmigten Programms.

c)

Veräußerungen und Belastungen des Landesvermögens, wenn der Wert des Objekts oder die Höhe der Belastung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro und höchstens 50.000 Euro beträgt, ausgenommen Veräußerungen von Fahrzeugen, Geräten, Maschinen und Mobiliar des Landes durch öffentliche Versteigerung, und, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, die Erwerbung von Liegenschaften, wenn deren Wert 100.000 Euro nicht übersteigt.

d)

Abfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende Forderungen im Ausmaß von mehr als 2.500 Euro.

16.

Gründung von Gesellschaften durch das Land, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Gesellschaften, die Beschlussfassung über Gesellschafterzuschüsse des Landes und alle den Gesellschaftern und der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a)

GmbH:

aa)

Bestellung/Abberufung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,

ab)

Wahl/Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,

ac)

Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers,

ad)

Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,

ae)

Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie der Festlegung von Nachschusspflichten,

af)

Verschmelzungen, Spaltungen sowie verschmelzende, errichtende und formwechselnde Umwandlungen,

ag)

Auflösung der Gesellschaft,

ah)

Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes.

b)

AG:

ba)

Wahl/Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (sofern nicht Entsendungsrechte bestehen) und Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers (gegebenenfalls Bestellung von Sonderprüferinnen/Sonderprüfern),

bb)

Satzungsänderungen,

bc)

Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Bilanzgewinnes,

bd)

Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

be)

Entziehen des Vertrauens betreffend den Vorstand,

bf)

Nachgründungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie verschmelzende und formwechselnde Umwandlungen,

bg)

Übertragungen des gesamten Vermögens,

bh)

Auflösung der Gesellschaft,

bi)

Fortsetzungsbeschluss.

17.

Genehmigung der Sitzungsprotokolle, falls über eine Protokollierung Zweifel obwalten.

18.

Angelegenheiten, die für das Land von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind.

(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 77/2021

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 19.12.2019 bis 08.07.2021

(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:

1.

Alle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z. 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.

2.

Betreffend die Rechtsetzung des Landes sowie staatsrechtliche Vereinbarungen und Verträge:

a)

Rechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß §§ 64 und 90 StVO 1960.

b)

Vornahme unwesentlicher Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art. 28 Abs. 2 L-VG).

c)

Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Art. 15a B-VG iVm Art. 8 Abs. 4 L-VG.

d)

Vorschlag an die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG und zur Delegierung des Abschlusses solcher Staatsverträge (Art. 66 Abs. 3 B-VG), Beschluss über den Abschluss solcher Staatsverträge.

3.

Wahrnehmung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Volksrechten (Art. 73 und 74 L-VG).

4.

Betreffend die Erteilung einer Zustimmung/Herstellung eines Einvernehmens:

a)

Bundesverfassungsgesetzlich erforderliche Zustimmung/erforderliches Einvernehmen der Landesregierung oder des Landes zu Staatsverträgen, Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes.

b)

Zustimmung zur Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen und Versuchsanstalten durch den Bund gemäß Art. 14a Abs. 5 B-VG.

c)

Zustimmung zu der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 und 3 des BVG ÄmterLReg) und deren Änderungen.

d)

Erteilung der auf Grund besonderer Gesetze erforderlichen Zustimmung der Landesregierung zu Verfügungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.

5.

Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen gemäß § 16 Abs. 2 F-VG.

6.

Betreffend das Budget, den Landesrechnungsabschluss, den Landesrechnungshof und den Rechnungshof:

a)

Aufteilung der im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres (Art. 41 Abs. 5 L-VG).

b)

Bindung eines bestimmten Anteils der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen, wenn es die Entwicklung des Landeshaushalts erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird (Art. 41 Abs. 7 L-VG).

c)

Übermittlung des Entwurfs des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Landesrechnungshof (Art. 41 Abs. 7a und 8 L-VG).

d)

Ersuchen an Landesrechnungshof auf Vornahme einer Projektkontrolle gemäß Art. 53 Abs. 2 L-VG.

e)

Wahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Art. 54 und 56 L-VG im Zusammenhang mit der Projektkontrolle des Landesrechnungshofes.

f)

Übermittlung des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Rechnungshof (Art. 127 Abs. 2 B-VG).

g)

Stellungnahmen zum Ergebnis der Überprüfungen des Rechnungshofes und Mitteilung der auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen (Art. 127 Abs. 5 B-VG).

h)

Ersuchen an Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung des Landes durchzuführen (Art. 127 Abs. 7 B-VG).

i)

Ersuchen an Rechnungshof die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen (Art. 127a Abs. 7 B-VG).

7.

Betreffend Verfassungsgerichtshofverfahren:

a)

Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Art. 137 B-VG.

b)

Anfechtung eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung einer Bundesbehörde oder eines Staatsvertrages oder einer Wiederverlautbarung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139a, 140 und 140a B-VG.

c)

Anträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a und c B-VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG.

d)

Anträge gemäß Art. 138a B-VG betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG oder die Erfüllung von aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen.

e)

Äußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 137, 138 Abs. 2, 139, 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.

f)

Anträge auf Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit:

fa)

des Rechnungshofes (Art. 126a B-VG),

fb)

des Landesrechnungshofes (Art. 50 Abs. 2 L-VG) und

fc)

der Volksanwaltschaft (Art. 148i iVm Art. 148f B-VG).

8.

Betreffend die Bestellung oder Ernennung in Funktionen:

a)

Bestimmung jenes Mitglieds der Landesregierung, das die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Art. 105 B-VG und § 1 Abs. 2 BVG ÄmterLReg iVm Art. 40 Abs. 2a L-VG).

b)

Bestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter/in (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung – StAmtLRegG) und, der Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter/innen des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 3§ 3 Abs. 3 StAmtLRegG) sowie der Amtsvorständin/des Amtsvorstandes und der Technischen Leiterin/des Technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark.

c)

Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Art. 134 Abs. 2 B-VG) sowie Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern.

d)

Bestellung der Bezirkshauptleute.

e)

Bestellung der Mitglieder von Kommissionen und Beiräten sowie von weisungsfreien Organen.

f)

Bestimmung der Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften oder bei bestimmten Anlässen, sofern eine solche Vertretung nicht schon durch besondere Vorschriften geregelt ist.

g)

Bestellung der Leiterin/des Leiters des Wirtschaftsbetriebes Steiermärkische Landesbahnen.

9.

Alle Personalangelegenheiten, soweit sie nicht in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche betreffen (Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaube usw.) oder auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruhen.

10.

Alle Personalangelegenheiten und die privatwirtschaftlichen Angelegenheiten der Landeskrankenanstalten, insbesondere auch die Weisungserteilung in derartigen Angelegenheiten.

11.

Verleihung von Auszeichnungen.

12.

Bewilligung und Aberkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens.

13.

Entscheidungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, soweit es sich um Verleihungsverfahren handelt, an denen die Bundesregierung oder die Bundesministerin/der Bundesminister für Inneres beteiligt sind.

14.

Auf Grund des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen, ausgenommen Verfügungen über Mandatsverluste, die Ausübung von Untersagungsverzichten gemäß § 71 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, Genehmigungen von Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, sofern im Einzelfall der Betrag 50.000 Euro nicht übersteigt, sowie von sonstigen Belastungen von unbeweglichem Gemeindevermögen (ausgenommen Entscheidungen über Superädifikate und Baurechtsverträge), Haftungsübernahmen, sofern im Einzelfall die Höhe 50.000 Euro nicht übersteigt, Aufsichtsbeschwerden, Ordnungsstrafen, Aufträge zur Ersatzvornahme, die Aufhebung von Beschlüssen nach § 100a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und§ 100a GemO, die Behebung von Bescheiden nach § 101 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967§ 101 GemO und § 107 des Statuts der Landeshauptstadt Graz sowie, die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut sowie das erforderliche Einvernehmen zu Wasserleitungsordnungen der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes.

15.

Nachstehende finanzielle Angelegenheiten:

a)

Aufstellung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen und Beihilfen sowie Bedarfszuweisungen an Gemeinden; weiters die Gewährung von Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen, sofern im Einzelfall ein Betrag von mehr als 2.500 Euro gewährt werden soll. Jedes Mitglied der Landesregierung hat der Landesregierung vierteljährlich über die von ihm vergebenengewährten Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen und deren Höhe im Einzelfall höchstens 2.500 Euro beträgt, zu berichten.

b)

Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn im Einzelfall die Gesamtauftragssumme oder bei vertraglich vereinbarten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die Jahresauftragssumme (jeweils ohne Mehrwertsteuer) 30.000 Euro übersteigt. Davon ausgenommen ist jedoch die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes, sofern diese nach Richtlinien der/des zuständigen Bundesministerin/Bundesministers erfolgt, sowie von Lieferungen und Leistungen in Ausführung eines von der Landesregierung genehmigten Programms.

c)

Veräußerungen und Belastungen des Landesvermögens, wenn der Wert des Objekts oder die Höhe der Belastung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro und höchstens 50.000 Euro beträgt, ausgenommen Veräußerungen von Fahrzeugen, Geräten, Maschinen und Mobiliar des Landes durch öffentliche Versteigerung, und, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, die Erwerbung von Liegenschaften, wenn deren Wert 100.000 Euro nicht übersteigt.

d)

Abfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende Forderungen im Ausmaß von mehr als 2.500 Euro.

16.

Gründung von Gesellschaften durch das Land, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Gesellschaften, die Beschlussfassung über Gesellschafterzuschüsse des Landes und alle den Gesellschaftern und der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a)

GmbH:

aa)

Bestellung/Abberufung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,

ab)

Wahl/Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,

ac)

Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers,

ad)

Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,

ae)

Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie der Festlegung von Nachschusspflichten,

af)

Verschmelzungen, Spaltungen sowie verschmelzende, errichtende und formwechselnde Umwandlungen,

ag)

Auflösung der Gesellschaft,

ah)

Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes.

b)

AG:

ba)

Wahl/Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (sofern nicht Entsendungsrechte bestehen) und Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers (gegebenenfalls Bestellung von Sonderprüferinnen/Sonderprüfern),

bb)

Satzungsänderungen,

bc)

Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Bilanzgewinnes,

bd)

Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

be)

Entziehen des Vertrauens betreffend den Vorstand,

bf)

Nachgründungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie verschmelzende und formwechselnde Umwandlungen,

bg)

Übertragungen des gesamten Vermögens,

bh)

Auflösung der Gesellschaft,

bi)

Fortsetzungsbeschluss.

17.

Genehmigung der Sitzungsprotokolle, falls über eine Protokollierung Zweifel obwalten.

18.

Angelegenheiten, die für das Land von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind.

(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 77/2021

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