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Vom ZeitpunktDie in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Inkrafttretens gemäß § 14a Abs. 6 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 14a Abs. 7 lautet in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Z 1:Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 53/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025,
Vom ZeitpunktDie in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Inkrafttretens gemäß § 14a Abs. 6 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 14a Abs. 7 lautet in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Z 1:Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 53/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025,