(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einseine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, ausübt, ohne dafür befugt zu sein;eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Artikel 39, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen vona)Litera aBaubehörde... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.Soweit die... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nach diesem Gesetz das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Durchführung von behördlichen Verfahren betraut ist, findet darauf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Anwendung.(2)Absatz 2Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art 16 der Verordnung (EU) 201... mehr lesen...
Die Baubehörden haben der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie Kenntnis erlangen:1.Ziffer einsvon Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht worden sind;2... mehr lesen...
(1)Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das1.Ziffer einsmit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder2.Ziffer 2unt... mehr lesen...
Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn1.Ziffer einseine CE-Kennzeichnung vorliegt;2.Ziffer 2es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;3.Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse befugt,1.Ziffer einsin angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den jeweiligen Anforderungen durchzuführen,2.Ziffer 2von den Betroffenen sämtliche notwendigen Inf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art 14 der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Abs 3 lit c, sowie mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere fo... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, unterliegen der Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.(2)Absatz 2Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder deren Bevollmächtigte das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen.(2)Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs 1 wird d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder 2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokumentes (E... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Begriffsbestimmungen nach Art 2 der Verordnung (EU) 305/2011, nach Art 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und nach Art 3 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berüh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Verwendbarkeit sowie die Marktbereitstellung und die Marktüberwachung von Bauprodukten und trifft die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr 305/2011 und (EU) 2019/1020 erforderlichen Festlegungen.(2)Absatz 2Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die... mehr lesen...
(1)Absatz einsHersteller oder deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.(2)Absatz 2Hersteller können ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖkodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Abs 2) festgelegt werden. Ökodesig... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, an die auf Grundlage der Ökodesign-RL und den erlassenen Durchführungsmaßnahmen Ökodesign-Anforderungen gestellt werden, unterliegen den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.(2)Absatz 2Wirtschaftsakteure dürfen Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dan... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2025 § 0 gültig von 01.11.2023 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2023 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz 6 und 26 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Für die Weiteranwen... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Ortsbildschutzgebiet haben die Eigentümer von Bauten diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. In dem Umfang, in dem es für die Erhal... mehr lesen...
(1)Absatz einsWo das Ortsbild wegen seines eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges besonders erhaltungswürdig ist, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes. Sie gelten nicht im Gebiet der Stadt Salzburg.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat nach Anhörung der in Betr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 12 und 40 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.Die Paragraphen 12 und 40 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 1973, treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 3, und die §§ 4, 6 Abs. 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, alsa)Litera adie Privatstraße durch den Grundeigent... mehr lesen...