Gesetzesaktualisierungen

20 Gesetze aktualisiert am 02.08.2025

Gesetze 11-20 von 20

5 Paragrafen zu Unfalluntersuchungsgesetz (UUG 2005) aktualisiert


§ 33 UUG 2005 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2, § 5 Abs. 15 und § 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 15 und Paragraph 29, jeweils in der Fassung des Bundesgesetz... mehr lesen...


§ 25 UUG 2005 Verkehrssicherheitsbeirat

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur sachverständigen Beratung in Fragen der Verkehrssicherheit und insbesondere zur laufenden Evaluierung und Weiterentwicklung eines Verkehrssicherheitsprogrammes für alle Verkehrsträger den Verkehrssicherheitsbeirat zu... mehr lesen...


§ 11 UUG 2005 Untersuchungsbefugnisse

(1)Absatz einsDie Untersuchungsbeauftragten sind insbesondere berechtigt, im Zuge ihrer behördlichen Ermittlungen folgende Befugnisse wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks einer Sicherheitsuntersuchung oder für die Entscheidung, ob eine solche einzuleiten ist, notwendig ist:1.Ziffer ... mehr lesen...


§ 8 UUG 2005 Geheimhaltungspflicht

(1)Absatz einsDie Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Inte... mehr lesen...


Unfalluntersuchungsgesetz (UUG 2005) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 § 0 gültig von 23.12.2020 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

2 Paragrafen zu Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) aktualisiert


§ 17 RL-KG In-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 tritt mit 26. November 2015 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr... mehr lesen...


§ 7 RL-KG Datenschutz und Internationale Zusammenarbeit

(1)Absatz einsDer FMA obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt oder an einer anerkannten Wertpapierbörse eines Drittlandes zugel... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

2 Paragrafen zu Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) aktualisiert


§ 44 TVG 2012 In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, außer Kra... mehr lesen...


§ 36 TVG 2012 Kommissionen

(1)Absatz einsSofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß Paragraph 29, Absatz 3, und 5 P... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

3 Paragrafen zu Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) aktualisiert


§ 25 BGG

(1)Absatz einsDie Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, daß sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und daß die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so w... mehr lesen...


§ 29 BGG

(1)Absatz einsDie §§ 12 Abs. 1 und 12a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 12a Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraf... mehr lesen...


§ 25a BGG

(1)Absatz einsFolgende Bauteile dürfen über die Baulinie, Baufluchtlinie, Baugrenzlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten:1.Ziffer einsSockel, Zierglieder, Schaufenster, Schaukästen, Vorlegestufen udgl höchstens 20 cm;2.Ziffer 2Balkone, Erker udgl höchstens 1,50... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

17 Paragrafen zu Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (S-ROG 2009) aktualisiert


§ 88 S-ROG 2009

(1)Absatz eins§ 31 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2022 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022, tritt mit 1. März 2023 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit de... mehr lesen...


§ 84 S-ROG 2009

(1)Absatz einsFür die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (§ 14) erforderlich, wennFür die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (Paragraph 14,) erforderlich, wenn1.Ziffer einsauf den Flächena)Litera aam 1. Juli 1999 ... mehr lesen...


§ 78 S-ROG 2009

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, wer1.Ziffer einsals Planungsträger, ausgenommen die Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 4 Abs 1 nicht nachkommt;als Planungsträger, ausgeno... mehr lesen...


§ 77b S-ROG 2009

(1)Absatz einsDie Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.(2)Absatz 2Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland... mehr lesen...


§ 75 S-ROG 2009

(1)Absatz einsFür die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß Paragraph 74, Absatz eins, gelten folgende Versagungsgründe:1.Ziffer einsWiderspruch zu Entwicklungsprogramm... mehr lesen...


§ 77c S-ROG 2009

(1)Absatz einsDie Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:a)Litera aGrundstü... mehr lesen...


§ 65 S-ROG 2009

(1)Absatz einsDer Entwurf eines Räumlichen Entwicklungskonzeptes, eines Flächenwidmungsplanes und eines Bebauungsplanes ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin zu erstellen. Eine Beschlussfassung des Entwurfs durch die Gemeindevertretung ist erforderlich:1.Ziffer einsfür die Neuaufstel... mehr lesen...


§ 57 S-ROG 2009

(1)Absatz einsDie Bauhöhe kann als Höchsthöhe und wegen besonderer Erforderlichkeit für bestimmte Flächen zusätzlich auch als Mindesthöhe festgelegt werden. (2)Absatz 2Die Festlegung der Bauhöhe hat sich auf den höchsten Punkt des Baues und das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe in Meter... mehr lesen...


§ 36 S-ROG 2009

(1)Absatz einsDie Nutzungsart Grünland gliedert sich in folgende Kategorien:1.Ziffer einsLändliches Gebiet (GLG): es ist für die land- oder forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt;2.Ziffer 2Kleingartengebiet (GKG): es ist für nicht berufsgärtnerisch genutzte kleine Gärten mi... mehr lesen...


§ 31b S-ROG 2009

(1)Absatz einsDie Zweckentfremdung von bestehenden Wohnungen ist nur mit Bewilligung gemäß Abs 3 zulässig. Als Zweckentfremdung im Sinn dieser Bestimmung gilt die Verwendung einer Wohnung für touristische Beherbergungen. Die Zweckentfremdung von bestehenden Wohnungen ist nur mit Bewilligung gemäß... mehr lesen...


§ 30 S-ROG 2009

(1)Absatz einsDie Nutzungsart Bauland gliedert sich in folgende Kategorien:1.Ziffer einsReines Wohngebiet (RW): in einem solchen sind zulässig:a)Litera aWohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;b)Litera bbauliche Anlagen für Betriebe, die keine Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunre... mehr lesen...


§ 21 S-ROG 2009

(1)Absatz einsDie Gemeindevertretung kann durch Verordnung für genau zu bestimmende Gebiete eine Bausperre erlassen, wenn1.Ziffer einsdie Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts, des Flächenwidmungsplans oder die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans beabsichtigt ist und2.Ziffer 2ei... mehr lesen...


§ 39a S-ROG 2009

(1)Absatz einsIn den Bauland-Kategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 6 können Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn In den Bauland-Kategorien gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ... mehr lesen...


§ 18 S-ROG 2009

(1)Absatz einsDie Gemeinde kann zur Sicherung der Entwicklungsziele Vereinbarungen mit den Grundeigentümern insbesondere betreffend die Verwendung von Grundstücken, die Überlassung von Grundstücken an Dritte und die Tragung von Infrastrukturkosten schließen. In solchen Vereinbarungen können für d... mehr lesen...


§ 16 S-ROG 2009

(1)Absatz einsDie Verwendung von Flächen für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie fallen, ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung auf Antrag die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid festgestellt hat.(2)... mehr lesen...


§ 5 S-ROG 2009

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:1.Ziffer einsApartment, Apartmenthaus, Apartmenthotel:a)Litera aApartment: eine für den vorübergehenden Wohnaufenthalt von Personen bestimmte Nutzungseinheit innerhalb eines Baus,aa)Sub-Litera, a, adie zumindest über ein Wohnschlafzimmer oder ge... mehr lesen...


Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (S-ROG 2009) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2025 § 0 gültig von 01.12.2022 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2022 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

10 Paragrafen zu Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015 (BauTG 2015) aktualisiert


§ 57 BauTG 2015

(1)Absatz einsDie §§ 39 Abs 1a und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Bauten für Handelsgroßbetriebe, um deren baubehördliche Bewilligung vor dem 1. Jänner 2018 angesucht worden ist, ist § 39 Abs 1a nicht anzuwenden.Die Paragraphen 39, Abs... mehr lesen...


§ 38 BauTG 2015

(1)Absatz einsBei der Errichtung von baulichen Anlagen sind geeignete Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten herzustellen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlic... mehr lesen...


§ 36 BauTG 2015

(1)Absatz einsKinderspielplätze für Kleinkinder sind im Freien zu errichten. Sie müssen gefahrlos erreichbar und tunlichst besonnt sein, dürfen keinen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sein und sollen sich in Sichtkontakt zu den Aufenthaltsräumen der Wohnungen befinden.(2)Absatz 2Kinderspielplä... mehr lesen...


§ 35a BauTG 2015

(1)Absatz einsZum Ziel der Zurverfügungstellung von Wohnungen für den mittelfristigen Wohnbedarf zu leistbaren Preisen unterliegt der Bau von Start- und Übergangswohnungen reduzierten bautechnischen Anforderungen. Als leistbarer gilt im Zusammenhang ein Preis, der die ortsüblichen Kauf- oder Miet... mehr lesen...


§ 35 BauTG 2015

(1)Absatz einsBei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:1.Ziffer einsAbstellräume,2.Ziffer 2Waschräume,3.Ziffer 3Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),4.Ziffer 4Kinderspielplätze (§ 36).Kinderspielplätze (... mehr lesen...


§ 34 BauTG 2015

(1)Absatz einsJede Wohnung, ausgenommen Kleinstwohnungen, muss mindestens zwei Wohnräume, eine Arbeits-, Ess- oder Wohnküche, einen Vorraum, eine Abstellgelegenheit sowie einen Raum für Bad und WC umfassen. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen muss der Baderaum vom WC getrennt sein.(... mehr lesen...


§ 31 BauTG 2015

(1)Absatz einsBauliche Anlagen oder deren Teile,1.Ziffer einsdie öffentlichen Zwecken (Unterbringung von Behörden udgl) dienen,2.Ziffer 2die Bildungszwecken (Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen udgl) dienen,3.Ziffer 3in denen Handelsbetriebe, Geldinstitute, Gesund... mehr lesen...


§ 25 BauTG 2015

(1)Absatz einsDas Fußbodenniveau und die Höhe von Räumen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend ihrem Verwendungszweck die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen nicht beeinträchtigt werden.(2)Absatz 2Die Fußböden von Wohnräumen müssen mindestens liegen:1.Ziffer eins15 cm ... mehr lesen...


Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015 (BauTG 2015) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2025 § 0 gültig von 27.08.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2024 ... mehr lesen...


§ 33a BauTG 2015

(1)Absatz einsDie Zulässigkeit der Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, richtet sich nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG), BGBl I Nr 8/2024. Die Zulässigkeit der Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für ... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

20 Paragrafen zu Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG) aktualisiert


§ 20 BauProdG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. ... mehr lesen...


§ 18 BauProdG

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einseine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, ausübt, ohne dafür befugt zu sein;eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Artikel 39, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 ... mehr lesen...


§ 18a BauProdG

(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen vona)Litera aBaubehörde... mehr lesen...


§ 17 BauProdG

(1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.Soweit die... mehr lesen...


§ 14 BauProdG

(1)Absatz einsSoweit nach diesem Gesetz das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Durchführung von behördlichen Verfahren betraut ist, findet darauf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Anwendung.(2)Absatz 2Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art 16 der Verordnung (EU) 201... mehr lesen...


§ 12 BauProdG

Die Baubehörden haben der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie Kenntnis erlangen:1.Ziffer einsvon Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht worden sind;2... mehr lesen...


§ 12c BauProdG

(1)Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das1.Ziffer einsmit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder2.Ziffer 2unt... mehr lesen...


§ 12b BauProdG

Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn1.Ziffer einseine CE-Kennzeichnung vorliegt;2.Ziffer 2es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;3.Z... mehr lesen...


§ 12a BauProdG

(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse befugt,1.Ziffer einsin angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den jeweiligen Anforderungen durchzuführen,2.Ziffer 2von den Betroffenen sämtliche notwendigen Inf... mehr lesen...


§ 11 BauProdG

(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art 14 der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Abs 3 lit c, sowie mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere fo... mehr lesen...


§ 10 BauProdG

(1)Absatz einsBauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, unterliegen der Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.(2)Absatz 2Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die... mehr lesen...


§ 9 BauProdG

(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD... mehr lesen...


§ 8e BauProdG

(1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder deren Bevollmächtigte das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen.(2)Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs 1 wird d... mehr lesen...


§ 3 BauProdG

(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder 2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokumentes (E... mehr lesen...


§ 2 BauProdG

(1)Absatz einsDie Begriffsbestimmungen nach Art 2 der Verordnung (EU) 305/2011, nach Art 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und nach Art 3 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berüh... mehr lesen...


§ 1 BauProdG

(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Verwendbarkeit sowie die Marktbereitstellung und die Marktüberwachung von Bauprodukten und trifft die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr 305/2011 und (EU) 2019/1020 erforderlichen Festlegungen.(2)Absatz 2Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die... mehr lesen...


§ 8d BauProdG

(1)Absatz einsHersteller oder deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.(2)Absatz 2Hersteller können ... mehr lesen...


§ 8c BauProdG

(1)Absatz einsÖkodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Abs 2) festgelegt werden. Ökodesig... mehr lesen...


§ 8b BauProdG

(1)Absatz einsBauprodukte, an die auf Grundlage der Ökodesign-RL und den erlassenen Durchführungsmaßnahmen Ökodesign-Anforderungen gestellt werden, unterliegen den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.(2)Absatz 2Wirtschaftsakteure dürfen Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dan... mehr lesen...


Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2025 § 0 gültig von 01.11.2023 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2023 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

3 Paragrafen zu Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (S-OSchG) aktualisiert


§ 41 S-OSchG

(1)Absatz einsDie §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz 6 und 26 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Für die Weiteranwen... mehr lesen...


§ 12 S-OSchG

(1)Absatz einsIm Ortsbildschutzgebiet haben die Eigentümer von Bauten diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. In dem Umfang, in dem es für die Erhal... mehr lesen...


§ 11 S-OSchG

(1)Absatz einsWo das Ortsbild wegen seines eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges besonders erhaltungswürdig ist, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes. Sie gelten nicht im Gebiet der Stadt Salzburg.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat nach Anhörung der in Betr... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

2 Paragrafen zu Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG. 1972) aktualisiert


§ 47 LStG. 1972

(1)Absatz einsDie §§ 12 und 40 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.Die Paragraphen 12 und 40 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 1973, treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 3, und die §§ 4, 6 Abs. 1... mehr lesen...


§ 40 LStG. 1972

(1)Absatz einsEine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, alsa)Litera adie Privatstraße durch den Grundeigent... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

5 Paragrafen zu Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR (Stmk. GLG) aktualisiert


§ 13a Stmk. GLG Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechterger... mehr lesen...


§ 11 Stmk. GLG Vertraulichkeit der Sitzungen, Geheimhaltungspflicht

(1)Absatz einsDie Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.(2)Absatz 2Die Regierungsmitglieder haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- o... mehr lesen...


§ 5 Stmk. GLG Beschlussfassung über die Auflage von Sitzungsanträgen

Jedes Regierungsmitglied kann Anträge von besonderer Bedeutung als Auflagestücke einbringen. Hinsichtlich sonstiger Anträge kann die Landesregierung die Auflage beschließen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2025, mehr lesen...


§ 4 Stmk. GLG Korreferatsangelegenheiten, Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten

(1)Absatz einsIst eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Haup... mehr lesen...


§ 3 Stmk. GLG Kollegiale Beschlussfassung, selbständige Erledigung

(1)Absatz einsFolgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:1.Ziffer einsAlle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlage... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25
Gesetze 11-20 von 20