(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 tritt mit 26. November 2015 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer FMA obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt oder an einer anerkannten Wertpapierbörse eines Drittlandes zugel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, außer Kra... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß Paragraph 29, Absatz 3, und 5 P... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, daß sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und daß die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so w... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 12 Abs. 1 und 12a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 12a Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraf... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Bauteile dürfen über die Baulinie, Baufluchtlinie, Baugrenzlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten:1.Ziffer einsSockel, Zierglieder, Schaufenster, Schaukästen, Vorlegestufen udgl höchstens 20 cm;2.Ziffer 2Balkone, Erker udgl höchstens 1,50... mehr lesen...
Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:1.Ziffer einsAbschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Burgenländischen Gesundheitsfonds, die am 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Burgenländische Gesundheitsfonds deckt den sich durch den Betriebs- und Erhaltungsaufwand gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabgang der1.Ziffer einsöffentlichen Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie deröffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle an Patientinnen und Patienten in Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 über den Burgenländischen Gesundheitsfonds (BURGEF) ... mehr lesen...
Fondskrankenanstalten(1)Absatz einsDie Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.(2)Absatz 2Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie LKF-Gebühren ergeben sich aus dem Produkt der für die einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung gemäß Abs. 3 festgelegten Betrag je LKF-Punkt. Werden LKF-Gebühren verrechnet, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.(2)Absatz 2Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 18) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass1.Ziffer einsärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;2.Ziffer 2in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben is... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten, die Beiträge aus dem Burgenländischen Gesundheitsfonds oder Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand erhalten, haben neben einer Finanzbuchhaltung auch ein Buchführungssystem zur innerbetrieblichen Ermittlung der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums ist, sofern es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß Abs. 2 handelt, der Landesregierung anzuzeigen. Hiezu sind insbesondere jene baulichen und technischen Maßnahmen ... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf folgende Normen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024;Allgemeines bür... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abschnittsbezeichnungen und § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2a sowie §§ 6, 6a bis 6f und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Abschnittsbezeichnungen und Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2 a, sowie Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu:Zur Erfüllung ihres in Paragraph eins, genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patie... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 31 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2022 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022, tritt mit 1. März 2023 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit de... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (§ 14) erforderlich, wennFür die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe ist keine Standortverordnung (Paragraph 14,) erforderlich, wenn1.Ziffer einsauf den Flächena)Litera aam 1. Juli 1999 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten strafbaren Handlung bildet, wer1.Ziffer einsals Planungsträger, ausgenommen die Gemeinden, einer Informationspflicht gemäß § 4 Abs 1 nicht nachkommt;als Planungsträger, ausgeno... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.(2)Absatz 2Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß Paragraph 74, Absatz eins, gelten folgende Versagungsgründe:1.Ziffer einsWiderspruch zu Entwicklungsprogramm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:a)Litera aGrundstü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Entwurf eines Räumlichen Entwicklungskonzeptes, eines Flächenwidmungsplanes und eines Bebauungsplanes ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin zu erstellen. Eine Beschlussfassung des Entwurfs durch die Gemeindevertretung ist erforderlich:1.Ziffer einsfür die Neuaufstel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bauhöhe kann als Höchsthöhe und wegen besonderer Erforderlichkeit für bestimmte Flächen zusätzlich auch als Mindesthöhe festgelegt werden. (2)Absatz 2Die Festlegung der Bauhöhe hat sich auf den höchsten Punkt des Baues und das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe in Meter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nutzungsart Grünland gliedert sich in folgende Kategorien:1.Ziffer einsLändliches Gebiet (GLG): es ist für die land- oder forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt;2.Ziffer 2Kleingartengebiet (GKG): es ist für nicht berufsgärtnerisch genutzte kleine Gärten mi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zweckentfremdung von bestehenden Wohnungen ist nur mit Bewilligung gemäß Abs 3 zulässig. Als Zweckentfremdung im Sinn dieser Bestimmung gilt die Verwendung einer Wohnung für touristische Beherbergungen. Die Zweckentfremdung von bestehenden Wohnungen ist nur mit Bewilligung gemäß... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nutzungsart Bauland gliedert sich in folgende Kategorien:1.Ziffer einsReines Wohngebiet (RW): in einem solchen sind zulässig:a)Litera aWohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;b)Litera bbauliche Anlagen für Betriebe, die keine Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindevertretung kann durch Verordnung für genau zu bestimmende Gebiete eine Bausperre erlassen, wenn1.Ziffer einsdie Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts, des Flächenwidmungsplans oder die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans beabsichtigt ist und2.Ziffer 2ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den Bauland-Kategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 6 können Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn In den Bauland-Kategorien gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinde kann zur Sicherung der Entwicklungsziele Vereinbarungen mit den Grundeigentümern insbesondere betreffend die Verwendung von Grundstücken, die Überlassung von Grundstücken an Dritte und die Tragung von Infrastrukturkosten schließen. In solchen Vereinbarungen können für d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwendung von Flächen für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie fallen, ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung auf Antrag die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid festgestellt hat.(2)... mehr lesen...
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:1.Ziffer einsApartment, Apartmenthaus, Apartmenthotel:a)Litera aApartment: eine für den vorübergehenden Wohnaufenthalt von Personen bestimmte Nutzungseinheit innerhalb eines Baus,aa)Sub-Litera, a, adie zumindest über ein Wohnschlafzimmer oder ge... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2025 § 0 gültig von 01.12.2022 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2022 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 39 Abs 1a und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Bauten für Handelsgroßbetriebe, um deren baubehördliche Bewilligung vor dem 1. Jänner 2018 angesucht worden ist, ist § 39 Abs 1a nicht anzuwenden.Die Paragraphen 39, Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Errichtung von baulichen Anlagen sind geeignete Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten herzustellen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlic... mehr lesen...
(1)Absatz einsKinderspielplätze für Kleinkinder sind im Freien zu errichten. Sie müssen gefahrlos erreichbar und tunlichst besonnt sein, dürfen keinen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sein und sollen sich in Sichtkontakt zu den Aufenthaltsräumen der Wohnungen befinden.(2)Absatz 2Kinderspielplä... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Ziel der Zurverfügungstellung von Wohnungen für den mittelfristigen Wohnbedarf zu leistbaren Preisen unterliegt der Bau von Start- und Übergangswohnungen reduzierten bautechnischen Anforderungen. Als leistbarer gilt im Zusammenhang ein Preis, der die ortsüblichen Kauf- oder Miet... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:1.Ziffer einsAbstellräume,2.Ziffer 2Waschräume,3.Ziffer 3Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),4.Ziffer 4Kinderspielplätze (§ 36).Kinderspielplätze (... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Wohnung, ausgenommen Kleinstwohnungen, muss mindestens zwei Wohnräume, eine Arbeits-, Ess- oder Wohnküche, einen Vorraum, eine Abstellgelegenheit sowie einen Raum für Bad und WC umfassen. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen muss der Baderaum vom WC getrennt sein.(... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauliche Anlagen oder deren Teile,1.Ziffer einsdie öffentlichen Zwecken (Unterbringung von Behörden udgl) dienen,2.Ziffer 2die Bildungszwecken (Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen udgl) dienen,3.Ziffer 3in denen Handelsbetriebe, Geldinstitute, Gesund... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Fußbodenniveau und die Höhe von Räumen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend ihrem Verwendungszweck die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen nicht beeinträchtigt werden.(2)Absatz 2Die Fußböden von Wohnräumen müssen mindestens liegen:1.Ziffer eins15 cm ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2025 § 0 gültig von 27.08.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zulässigkeit der Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, richtet sich nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG), BGBl I Nr 8/2024. Die Zulässigkeit der Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einseine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, ausübt, ohne dafür befugt zu sein;eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Artikel 39, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen vona)Litera aBaubehörde... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.Soweit die... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nach diesem Gesetz das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Durchführung von behördlichen Verfahren betraut ist, findet darauf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Anwendung.(2)Absatz 2Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art 16 der Verordnung (EU) 201... mehr lesen...
Die Baubehörden haben der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie Kenntnis erlangen:1.Ziffer einsvon Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht worden sind;2... mehr lesen...
(1)Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das1.Ziffer einsmit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder2.Ziffer 2unt... mehr lesen...
Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn1.Ziffer einseine CE-Kennzeichnung vorliegt;2.Ziffer 2es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;3.Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse befugt,1.Ziffer einsin angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den jeweiligen Anforderungen durchzuführen,2.Ziffer 2von den Betroffenen sämtliche notwendigen Inf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art 14 der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Abs 3 lit c, sowie mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere fo... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, unterliegen der Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.(2)Absatz 2Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder deren Bevollmächtigte das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen.(2)Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs 1 wird d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder 2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokumentes (E... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Begriffsbestimmungen nach Art 2 der Verordnung (EU) 305/2011, nach Art 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und nach Art 3 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berüh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Verwendbarkeit sowie die Marktbereitstellung und die Marktüberwachung von Bauprodukten und trifft die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr 305/2011 und (EU) 2019/1020 erforderlichen Festlegungen.(2)Absatz 2Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die... mehr lesen...
(1)Absatz einsHersteller oder deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.(2)Absatz 2Hersteller können ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖkodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Abs 2) festgelegt werden. Ökodesig... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, an die auf Grundlage der Ökodesign-RL und den erlassenen Durchführungsmaßnahmen Ökodesign-Anforderungen gestellt werden, unterliegen den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.(2)Absatz 2Wirtschaftsakteure dürfen Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dan... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2025 § 0 gültig von 01.11.2023 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2023 ... mehr lesen...
(1) Die §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2) Für die Weiteranwendung der §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994. mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Ortsbildschutzgebiet haben die Eigentümer von Bauten diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. In dem Umfang, in dem es für die Erhal... mehr lesen...
(1)Absatz einsWo das Ortsbild wegen seines eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges besonders erhaltungswürdig ist, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes. Sie gelten nicht im Gebiet der Stadt Salzburg.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat nach Anhörung der in Betr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 12 und 40 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.Die Paragraphen 12 und 40 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 1973, treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 3, und die §§ 4, 6 Abs. 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, alsa)Litera adie Privatstraße durch den Grundeigent... mehr lesen...