Gesetzesaktualisierungen

15 Gesetze aktualisiert am 02.08.2025

Gesetze 11-15 von 15

3 Paragrafen zu Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) aktualisiert


§ 25 BGG

(1)Absatz einsDie Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, daß sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und daß die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so w... mehr lesen...


§ 29 BGG

(1)Absatz einsDie §§ 12 Abs. 1 und 12a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 12a Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraf... mehr lesen...


§ 25a BGG

(1)Absatz einsFolgende Bauteile dürfen über die Baulinie, Baufluchtlinie, Baugrenzlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten:1.Ziffer einsSockel, Zierglieder, Schaufenster, Schaukästen, Vorlegestufen udgl höchstens 20 cm;2.Ziffer 2Balkone, Erker udgl höchstens 1,50... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

10 Paragrafen zu Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015 (BauTG 2015) aktualisiert


§ 57 BauTG 2015

(1)Absatz einsDie §§ 39 Abs 1a und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Bauten für Handelsgroßbetriebe, um deren baubehördliche Bewilligung vor dem 1. Jänner 2018 angesucht worden ist, ist § 39 Abs 1a nicht anzuwenden.Die Paragraphen 39, Abs... mehr lesen...


§ 38 BauTG 2015

(1)Absatz einsBei der Errichtung von baulichen Anlagen sind geeignete Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten herzustellen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlic... mehr lesen...


§ 36 BauTG 2015

(1)Absatz einsKinderspielplätze für Kleinkinder sind im Freien zu errichten. Sie müssen gefahrlos erreichbar und tunlichst besonnt sein, dürfen keinen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sein und sollen sich in Sichtkontakt zu den Aufenthaltsräumen der Wohnungen befinden.(2)Absatz 2Kinderspielplä... mehr lesen...


§ 35a BauTG 2015

(1)Absatz einsZum Ziel der Zurverfügungstellung von Wohnungen für den mittelfristigen Wohnbedarf zu leistbaren Preisen unterliegt der Bau von Start- und Übergangswohnungen reduzierten bautechnischen Anforderungen. Als leistbarer gilt im Zusammenhang ein Preis, der die ortsüblichen Kauf- oder Miet... mehr lesen...


§ 35 BauTG 2015

(1)Absatz einsBei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:1.Ziffer einsAbstellräume,2.Ziffer 2Waschräume,3.Ziffer 3Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),4.Ziffer 4Kinderspielplätze (§ 36).Kinderspielplätze (... mehr lesen...


§ 34 BauTG 2015

(1)Absatz einsJede Wohnung, ausgenommen Kleinstwohnungen, muss mindestens zwei Wohnräume, eine Arbeits-, Ess- oder Wohnküche, einen Vorraum, eine Abstellgelegenheit sowie einen Raum für Bad und WC umfassen. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen muss der Baderaum vom WC getrennt sein.(... mehr lesen...


§ 31 BauTG 2015

(1)Absatz einsBauliche Anlagen oder deren Teile,1.Ziffer einsdie öffentlichen Zwecken (Unterbringung von Behörden udgl) dienen,2.Ziffer 2die Bildungszwecken (Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen udgl) dienen,3.Ziffer 3in denen Handelsbetriebe, Geldinstitute, Gesund... mehr lesen...


§ 25 BauTG 2015

(1)Absatz einsDas Fußbodenniveau und die Höhe von Räumen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend ihrem Verwendungszweck die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen nicht beeinträchtigt werden.(2)Absatz 2Die Fußböden von Wohnräumen müssen mindestens liegen:1.Ziffer eins15 cm ... mehr lesen...


Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015 (BauTG 2015) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2025 § 0 gültig von 27.08.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2024 ... mehr lesen...


§ 33a BauTG 2015

(1)Absatz einsDie Zulässigkeit der Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, richtet sich nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG), BGBl I Nr 8/2024. Die Zulässigkeit der Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für ... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

20 Paragrafen zu Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG) aktualisiert


§ 20 BauProdG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. ... mehr lesen...


§ 18 BauProdG

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einseine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, ausübt, ohne dafür befugt zu sein;eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Artikel 39, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 ... mehr lesen...


§ 18a BauProdG

(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen vona)Litera aBaubehörde... mehr lesen...


§ 17 BauProdG

(1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.Soweit die... mehr lesen...


§ 14 BauProdG

(1)Absatz einsSoweit nach diesem Gesetz das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Durchführung von behördlichen Verfahren betraut ist, findet darauf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Anwendung.(2)Absatz 2Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art 16 der Verordnung (EU) 201... mehr lesen...


§ 12 BauProdG

Die Baubehörden haben der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie Kenntnis erlangen:1.Ziffer einsvon Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht worden sind;2... mehr lesen...


§ 12c BauProdG

(1)Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das1.Ziffer einsmit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder2.Ziffer 2unt... mehr lesen...


§ 12b BauProdG

Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn1.Ziffer einseine CE-Kennzeichnung vorliegt;2.Ziffer 2es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;3.Z... mehr lesen...


§ 12a BauProdG

(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse befugt,1.Ziffer einsin angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den jeweiligen Anforderungen durchzuführen,2.Ziffer 2von den Betroffenen sämtliche notwendigen Inf... mehr lesen...


§ 11 BauProdG

(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art 14 der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Abs 3 lit c, sowie mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere fo... mehr lesen...


§ 10 BauProdG

(1)Absatz einsBauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, unterliegen der Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.(2)Absatz 2Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die... mehr lesen...


§ 9 BauProdG

(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD... mehr lesen...


§ 8e BauProdG

(1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder deren Bevollmächtigte das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen.(2)Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs 1 wird d... mehr lesen...


§ 3 BauProdG

(1)Absatz einsBauprodukte, für die1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder 2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokumentes (E... mehr lesen...


§ 2 BauProdG

(1)Absatz einsDie Begriffsbestimmungen nach Art 2 der Verordnung (EU) 305/2011, nach Art 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und nach Art 3 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berüh... mehr lesen...


§ 1 BauProdG

(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Verwendbarkeit sowie die Marktbereitstellung und die Marktüberwachung von Bauprodukten und trifft die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr 305/2011 und (EU) 2019/1020 erforderlichen Festlegungen.(2)Absatz 2Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die... mehr lesen...


§ 8d BauProdG

(1)Absatz einsHersteller oder deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.(2)Absatz 2Hersteller können ... mehr lesen...


§ 8c BauProdG

(1)Absatz einsÖkodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Abs 2) festgelegt werden. Ökodesig... mehr lesen...


§ 8b BauProdG

(1)Absatz einsBauprodukte, an die auf Grundlage der Ökodesign-RL und den erlassenen Durchführungsmaßnahmen Ökodesign-Anforderungen gestellt werden, unterliegen den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.(2)Absatz 2Wirtschaftsakteure dürfen Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dan... mehr lesen...


Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2025 § 0 gültig von 01.11.2023 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2023 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

3 Paragrafen zu Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (S-OSchG) aktualisiert


§ 41 S-OSchG

(1)Absatz einsDie §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz 6 und 26 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Für die Weiteranwen... mehr lesen...


§ 12 S-OSchG

(1)Absatz einsIm Ortsbildschutzgebiet haben die Eigentümer von Bauten diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. In dem Umfang, in dem es für die Erhal... mehr lesen...


§ 11 S-OSchG

(1)Absatz einsWo das Ortsbild wegen seines eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges besonders erhaltungswürdig ist, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes. Sie gelten nicht im Gebiet der Stadt Salzburg.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat nach Anhörung der in Betr... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25

2 Paragrafen zu Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG. 1972) aktualisiert


§ 47 LStG. 1972

(1)Absatz einsDie §§ 12 und 40 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.Die Paragraphen 12 und 40 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 1973, treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 3, und die §§ 4, 6 Abs. 1... mehr lesen...


§ 40 LStG. 1972

(1)Absatz einsEine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, alsa)Litera adie Privatstraße durch den Grundeigent... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.25
Gesetze 11-15 von 15