§ 18a BauProdG

Salzburger Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

1.

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von

a)

Baubehörden,

b)

Bauherrn und Eigentümern von Bauten,

c)

Meldungslegern,

d)

Baustoffproduzenten, Händlern und Importeuren;

2.

Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;

3.

umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;

4.

Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.

(2) Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:

1.

an die Baubehörden und die Landesregierung:

2.

an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008, Art 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art 8 Abs 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von
      1. a)Litera aBaubehörden,
      2. b)Litera bBauherrn und Eigentümern von Bauten,
      3. c)Litera cMeldungslegern,
      4. d)Litera dBaustoffproduzenten, Händlern und Importeuren;
    2. 2.Ziffer 2Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;
    3. 3.Ziffer 3umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;
    4. 4.Ziffer 4Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsan die Baubehörden und die Landesregierung:
    2. 2.Ziffer 2an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art 8 Abs 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 12, der Richtlinie 2009/125/EG oder Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.07.2025
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

1.

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von

a)

Baubehörden,

b)

Bauherrn und Eigentümern von Bauten,

c)

Meldungslegern,

d)

Baustoffproduzenten, Händlern und Importeuren;

2.

Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;

3.

umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;

4.

Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.

(2) Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:

1.

an die Baubehörden und die Landesregierung:

2.

an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr 765/2008, Art 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art 8 Abs 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von
      1. a)Litera aBaubehörden,
      2. b)Litera bBauherrn und Eigentümern von Bauten,
      3. c)Litera cMeldungslegern,
      4. d)Litera dBaustoffproduzenten, Händlern und Importeuren;
    2. 2.Ziffer 2Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;
    3. 3.Ziffer 3umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;
    4. 4.Ziffer 4Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsan die Baubehörden und die Landesregierung:
    2. 2.Ziffer 2an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art 8 Abs 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 12, der Richtlinie 2009/125/EG oder Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

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