§ 31 BauTG 2015

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Bauliche Anlagen oder deren Teile,

1.

die öffentlichen Zwecken (Unterbringung von Behörden udgl) dienen,

2.

die Bildungszwecken (Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen udgl) dienen,

3.

in denen Handelsbetriebe, Geldinstitute, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen, Apotheken udgl untergebracht sind,

4.

in denen öffentliche Toiletten untergebracht sind oder

5.

die sonst allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind,

müssen derart barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass sie für Besucher oder Kunden gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck auch auf Anforderungen von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs 1 müssen:

1.

mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein;

2.

im Bereich von Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse möglichst vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen;

3.

Türen und Gänge die notwendigen Mindestbreiten aufweisen; und

4.

eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen vorhanden sein.

(3) Für bauliche Anlagen mit mehr als fünf Wohnungen gilt Abs 2 Z 1 bis 3. Darüber hinaus sind diese Wohnungen so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit vertretbarem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzugs richtet sich nach § 28 Abs 3.

  1. (1)Absatz einsBauliche Anlagen oder deren Teile,
    1. 1.Ziffer einsdie öffentlichen Zwecken (Unterbringung von Behörden udgl) dienen,
    2. 2.Ziffer 2die Bildungszwecken (Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen udgl) dienen,
    3. 3.Ziffer 3in denen Handelsbetriebe, Geldinstitute, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen, Apotheken udgl untergebracht sind,
    4. 4.Ziffer 4in denen öffentliche Toiletten untergebracht sind oder
    5. 5.Ziffer 5die sonst allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind,
    müssen derart barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass sie für Besucher oder Kunden gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck auch auf Anforderungen von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs 1 müssen:Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz eins, müssen:
    1. 1.Ziffer einsmindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein;
    2. 2.Ziffer 2im Bereich von Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse möglichst vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen;
    3. 3.Ziffer 3Türen und Gänge die notwendigen Mindestbreiten aufweisen; und
    4. 4.Ziffer 4eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen vorhanden sein.
  3. (3)Absatz 3Für bauliche Anlagen mit mehr als neun Wohnungen gilt Abs 2 Z 1 bis 3. Darüber hinaus sind zumindest 30 % dieser Wohnungen barrierefrei zu planen und auszuführen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzugs richtet sich nach § 28 Abs 3.Für bauliche Anlagen mit mehr als neun Wohnungen gilt Absatz 2, Ziffer eins bis 3. Darüber hinaus sind zumindest 30 % dieser Wohnungen barrierefrei zu planen und auszuführen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzugs richtet sich nach Paragraph 28, Absatz 3,

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.07.2025
(1) Bauliche Anlagen oder deren Teile,

1.

die öffentlichen Zwecken (Unterbringung von Behörden udgl) dienen,

2.

die Bildungszwecken (Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen udgl) dienen,

3.

in denen Handelsbetriebe, Geldinstitute, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen, Apotheken udgl untergebracht sind,

4.

in denen öffentliche Toiletten untergebracht sind oder

5.

die sonst allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind,

müssen derart barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass sie für Besucher oder Kunden gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck auch auf Anforderungen von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs 1 müssen:

1.

mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein;

2.

im Bereich von Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse möglichst vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen;

3.

Türen und Gänge die notwendigen Mindestbreiten aufweisen; und

4.

eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen vorhanden sein.

(3) Für bauliche Anlagen mit mehr als fünf Wohnungen gilt Abs 2 Z 1 bis 3. Darüber hinaus sind diese Wohnungen so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit vertretbarem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzugs richtet sich nach § 28 Abs 3.

  1. (1)Absatz einsBauliche Anlagen oder deren Teile,
    1. 1.Ziffer einsdie öffentlichen Zwecken (Unterbringung von Behörden udgl) dienen,
    2. 2.Ziffer 2die Bildungszwecken (Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen udgl) dienen,
    3. 3.Ziffer 3in denen Handelsbetriebe, Geldinstitute, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen, Apotheken udgl untergebracht sind,
    4. 4.Ziffer 4in denen öffentliche Toiletten untergebracht sind oder
    5. 5.Ziffer 5die sonst allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind,
    müssen derart barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass sie für Besucher oder Kunden gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck auch auf Anforderungen von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs 1 müssen:Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz eins, müssen:
    1. 1.Ziffer einsmindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein;
    2. 2.Ziffer 2im Bereich von Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse möglichst vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen;
    3. 3.Ziffer 3Türen und Gänge die notwendigen Mindestbreiten aufweisen; und
    4. 4.Ziffer 4eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen vorhanden sein.
  3. (3)Absatz 3Für bauliche Anlagen mit mehr als neun Wohnungen gilt Abs 2 Z 1 bis 3. Darüber hinaus sind zumindest 30 % dieser Wohnungen barrierefrei zu planen und auszuführen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzugs richtet sich nach § 28 Abs 3.Für bauliche Anlagen mit mehr als neun Wohnungen gilt Absatz 2, Ziffer eins bis 3. Darüber hinaus sind zumindest 30 % dieser Wohnungen barrierefrei zu planen und auszuführen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzugs richtet sich nach Paragraph 28, Absatz 3,

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