§ 41 S-OSchG

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Fassung gültig ab 31.08.2025

In Kraft vom 31.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Für die Weiteranwendung der §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz 6 und 26 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für die Weiteranwendung der §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.Für die Weiteranwendung der Paragraphen 20, Absatz 6 und 26 Absatz 2, in der bisher geltenden Fassung gilt Paragraph 99, Absatz 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 11 Abs 3 und 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Mitteilungsverfahren (§ 3a BauPolG) ist § 11 Abs 3 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.Die Paragraphen 11, Absatz 3 und 12 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Mitteilungsverfahren (Paragraph 3 a, BauPolG) ist Paragraph 11, Absatz 3, in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

Stand vor dem 30.07.2025

In Kraft vom 30.12.2013 bis 30.07.2025
(1) Die §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Für die Weiteranwendung der §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz 6 und 26 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für die Weiteranwendung der §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.Für die Weiteranwendung der Paragraphen 20, Absatz 6 und 26 Absatz 2, in der bisher geltenden Fassung gilt Paragraph 99, Absatz 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 11 Abs 3 und 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Mitteilungsverfahren (§ 3a BauPolG) ist § 11 Abs 3 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.Die Paragraphen 11, Absatz 3 und 12 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Mitteilungsverfahren (Paragraph 3 a, BauPolG) ist Paragraph 11, Absatz 3, in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

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