§ 41 S-OSchG

S-OSchG - Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 20, Absatz 6 und 26 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für die Weiteranwendung der §§ 20 Abs 6 und 26 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.Für die Weiteranwendung der Paragraphen 20, Absatz 6 und 26 Absatz 2, in der bisher geltenden Fassung gilt Paragraph 99, Absatz 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 11 Abs 3 und 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Mitteilungsverfahren (§ 3a BauPolG) ist § 11 Abs 3 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.Die Paragraphen 11, Absatz 3 und 12 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Mitteilungsverfahren (Paragraph 3 a, BauPolG) ist Paragraph 11, Absatz 3, in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 31.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 S-OSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 S-OSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 S-OSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 S-OSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 S-OSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-OSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 S-OSchG
Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (S-OSchG) Fundstelle