§ 31 S-OSchG

S-OSchG - Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Besondere baupolizeiliche Vorschriften

für charakteristische Bauten

 

§ 31

 

(1) Der Abbruch und die Beseitigung von Bauteilen, für die ein Erhaltungsgebot gemäß § 30 Abs 1 gilt, sowie im Orts- oder Stadtbild wahrnehmbare Änderungen eines charakteristischen Baues einschließlich aller größeren Instandsetzungsmaßnahmen (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster udgl) bedürfen jedenfalls einer Bewilligung der Baubehörde.

 

(2) Jede in einem mangelhaften Zustand eines charakteristischen Baues gelegene Beeinträchtigung des Orts- oder Stadtbildes gilt als Baugebrechen (§ 19 Abs 4 BauPolG). In baupolizeilichen Aufträgen zur Behebung von Baugebrechen (§ 20 Abs 4 BauPolG) kann auch die Art und Weise der Behebung vorgeschrieben werden.

 

(3) Maßnahmen, die zu Baugebrechen an einem charakteristischen Bau führen können, sind zu unterlassen; Mängel an solchen Bauten, die Baugebrechen zur Folge haben können, sind ohne unnötigen Aufschub zu beheben. Die Baubehörde kann die erforderlichen baupolizeilichen Aufträge erteilen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 07.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 S-OSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 S-OSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 S-OSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 S-OSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 S-OSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-OSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 S-OSchG
§ 32 S-OSchG