§ 23 S-OSchG

S-OSchG - Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

Förderung auf Grund Rechtsanspruches

 

§ 23

 

Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den gemäß § 12 im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.

In Kraft seit 07.07.1999 bis 31.12.9999
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