§ 13 S-OSchG

S-OSchG - Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Neubauten

 

§ 13

 

Beim Wiederaufbau demolierter Bauten sowie bei der Verbauung von Baulücken und sonst unbebauter Grundstücke sind die Bebauungsgrundlagen so festzulegen und ist den Bauten eine solche äußere Gestalt und ein solches Ansehen zu geben, dass sich die Bauten dem charakteristischen Gepräge des geschützten Ortsbildes nach den Grundsätzen der §§ 11 und 12 harmonisch einfügen. Im baubehördlichen Verfahren sind die dafür erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

In Kraft seit 07.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 S-OSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 S-OSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 S-OSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 S-OSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 S-OSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-OSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 S-OSchG
§ 14 S-OSchG