§ 36 S-OSchG

S-OSchG - Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

6. Abschnitt

 

Behörden und Strafen

 

Behörden

 

§ 36

 

(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gelten, wenn nicht besonderes bestimmt ist, die allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen sinngemäß.

 

(2) Angelegenheiten, deren Besorgung nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegt, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

In Kraft seit 07.07.1999 bis 31.12.9999
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