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(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Die Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 5 bis 11, 13 bis 16, 18 bis 21 und 23 sind Dauerdelikte, solange der geschaffene rechtswidrige Zustand anhält.
(4) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 Z 5 bis 11, sowie 13 bis 16, 18, 19 und 21 bis 23 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(5) Strafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 5 bis 23 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
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(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Die Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 5 bis 11, 13 bis 16, 18 bis 21 und 23 sind Dauerdelikte, solange der geschaffene rechtswidrige Zustand anhält.
(4) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 Z 5 bis 11, sowie 13 bis 16, 18, 19 und 21 bis 23 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(5) Strafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 5 bis 23 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.