§ 8d BauProdG

BauProdG - Salzburger Bauproduktegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2025
  1. (1)Absatz einsHersteller oder deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
  2. (2)Absatz 2Hersteller können hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens zwischen der in Anhang IV Ökodesign-RL beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V Ökodesign-RL beschriebenen Managementsystem wählen, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.Hersteller können hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens zwischen der in Anhang römisch IV Ökodesign-RL beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang römisch fünf Ökodesign-RL beschriebenen Managementsystem wählen, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Für jedes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  4. (4)Absatz 4Die EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang VI Ökodesign-RL genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.Die EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang römisch VI Ökodesign-RL genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.
  5. (5)Absatz 5Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauprodukts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.Die in Anhang römisch IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8d BauProdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8d BauProdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8d BauProdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8d BauProdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8d BauProdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauProdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8c BauProdG
§ 8e BauProdG