Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2025
(1)Absatz einsBauprodukte, an die auf Grundlage der Ökodesign-RL und den erlassenen Durchführungsmaßnahmen Ökodesign-Anforderungen gestellt werden, unterliegen den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.
(2)Absatz 2Wirtschaftsakteure dürfen Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen bzw auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn diese
1.Ziffer einsden festgelegten Ökodesign-Anforderungen und den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entsprechen,
2.Ziffer 2eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und
3.Ziffer 3eine CE-Kennzeichnung tragen.
(3)Absatz 3Importeure von Bauprodukten, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen, haben sicherzustellen, dass
1.Ziffer einsdas in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen und den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entspricht,
2.Ziffer 2für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung stehen und
3.Ziffer 3es die CE-Kennzeichnung trägt.
(4)Absatz 4Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs 1 oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen udgl gezeigt und vorgeführt werden, sofern darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.Bauprodukte, die den Bestimmungen des Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen udgl gezeigt und vorgeführt werden, sofern darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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