§ 8e BauProdG

BauProdG - Salzburger Bauproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Hersteller von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, haben sicherzustellen, dass Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

1.

die Rolle, die Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können;

2.

das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, soweit dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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