§ 12b BauProdG

BauProdG - Salzburger Bauproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2025

Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn

  1. 1.Ziffer einseine CE-Kennzeichnung vorliegt;
  2. 2.Ziffer 2es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;
  3. 3.Ziffer 3es mit einem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr 1980/2000 oder einem als gleichwertig anerkannten anerkanntem Umweltzeichen versehen ist; oder
  4. 4.Ziffer 4das entsprechende Produkt von einer Organisation entworfen wurde, die
    1. a)Litera anach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1221/2009 für das Entwerfen entsprechender Produkte eingetragen ist oder
    2. b)Litera büber ein die Entwurfstätigkeit einschließendes Managementsystem verfügt und nach harmonisierten Normen umsetzt.
Durch Z 1 bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt.Durch Ziffer eins bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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