§ 10 BauProdG § 10

BauProdG - Salzburger Bauproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, unterliegen der Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 765/2008.

(2) Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die Bestimmungen der Art 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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