Gesamte Rechtsvorschrift BauProdG

Salzburger Bauproduktegesetz

BauProdG
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Stand der Gesetzesgebung: 02.08.2025

§ 1 BauProdG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Verwendbarkeit sowie die Marktbereitstellung und die Marktüberwachung von Bauprodukten und trifft die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr 305/2011 und (EU) 2019/1020 erforderlichen Festlegungen.
  2. (2)Absatz 2Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 2 BauProdG


  1. (1)Absatz einsDie Begriffsbestimmungen nach Art 2 der Verordnung (EU) 305/2011, nach Art 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und nach Art 3 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) 305/2011, nach Artikel 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und nach Artikel 3, der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten weiters die Begriffe:
    1. 1.Ziffer einsRegelwerk: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE angeführt sind;
    2. 2.Ziffer 2Verordnung (EU) Nr 2019/1020: die Verordnung (EU) Nr 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr 765/2008 und (EU) Nr 305/2011, ABl Nr L 169 vom 25. Juni 2019, S 1
    3. 3.Ziffer 3Verordnung (EU) Nr 305/2011: die Verordnung (EU) Nr 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl Nr L 88 vom 4. April 2011, S 5;
    4. 4.Ziffer 4Länder-Vereinbarung: Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, kundgemacht unter LGBl Nr 47/2013;Länder-Vereinbarung: Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, kundgemacht unter LGBl Nr 47/2013;
    5. 5.Ziffer 5Euratom-RL: Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl Nr L 13 vom 17. Jänner 2014;
    6. 6.Ziffer 6Ökodesign-RL: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl Nr L 285 vom 31. Oktober 2009;
    7. 7.Ziffer 7Datenschutz-Grundverordnung: Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016;
    8. 8.Ziffer 8Trinkwasser-RL: Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl Nr L 435 vom 23. Dezember 2020;
    9. 9.Ziffer 9in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch:
      1. a)Litera aWasser für den menschlichen Gebrauch:
        • Strichaufzählungalles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
        • Strichaufzählungalles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird;
      2. b)Litera bHausinstallation: Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
      3. c)Litera cWasserversorger: eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt;
      4. d)Litera dPrioritäre Örtlichkeiten: große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten;
      5. e)Litera eGefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustandes von Wasser, das bzw der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
      6. f)Litera fGefährdungsereignis: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
      7. g)Litera gRisiko: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
      8. h)Litera hAusgangsstoff: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
      9. i)Litera iZusammensetzung: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.

§ 3 BauProdG


  1. (1)Absatz einsBauprodukte, für die
    1. 1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokumentes (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
    dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
  2. (2)Absatz 2Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsden für sie nach der Baustoffliste ÖA maßgeblichen Regelwerken entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie, auch im Fall des § 5 Abs 2 Z 2, eine Bautechnische Zulassung vorliegt undden für sie nach der Baustoffliste ÖA maßgeblichen Regelwerken entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie, auch im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, eine Bautechnische Zulassung vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2das Einbauzeichen ÜA tragen.
  3. (3)Absatz 3Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖE noch in der Baustoffliste ÖA angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes steht.

§ 4 BauProdG § 4


(1) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für ihre Verwendung durch Verordnung festzulegen. Die Festlegung der Anforderungen kann dabei für einzelne Bauprodukte oder für Gruppen von Bauprodukten erfolgen.

(2) In der Baustoffliste ÖE können in Abhängigkeit vom Verwendungszweck insbesondere festgelegt werden:

1.

die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);

2.

die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;

3.

die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder nach einer Beschreibung entsprechend den sonstigen bautechnischen Vorschriften;

4.

Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gemäß den sonstigen bautechnischen Vorschriften in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 305/2011 liegen;

5.

das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, soweit dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit und der Sicherheit von Personen, notwendig ist.

§ 5 BauProdG § 5


(1) In der Baustoffliste ÖA sind für Bauprodukte, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für ihre Verwendung durch Verordnung festzulegen.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

1.

die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder

2.

das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, soweit dies auf Grund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Personen, notwendig ist.

(3) Weiters können festgelegt werden:

1.

Verwendungszweck,

2.

zu erfüllende Stufen und Klassen,

3.

die Geltungsdauer der Produktregistrierung,

4.

Maßnahmen nach Abs 4.

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

1.

die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine dafür akkreditierte Stelle;

2.

die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine dafür akkreditierte Stelle.

(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichwertige Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

§ 6 BauProdG § 6


(1) Die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung nachzuweisen. Die Registrierungsstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrags die Erfüllung der Anforderungen auf Basis der erforderlichen Unterlagen (Prüfzeugnisse, Überwachungsberichte udgl) zu prüfen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn

1.

das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder

2.

das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung dafür vorliegt.

Liegen die Voraussetzungen für eine Registrierung vor, hat die Registrierungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin eine Registrierungsbescheinigung auszustellen und eine Ausfertigung der Register führenden Stelle zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin formlos mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber von der Registrierungsstelle mit Bescheid abzusprechen.

(3) Registrierungen, die auf Grund der Länder-Vereinbarung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt worden sind, gelten als gleichwertig.

§ 7 BauProdG § 7


(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung vor, ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.

(2) Ein Bauprodukt mit dem Einbauzeichen ÜA hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

§ 8 BauProdG § 8


(1) Die Hersteller von Bauprodukten oder ihre Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:

1.

das Bauprodukt weicht von der darauf anzuwendenden harmonisierten Norm ab;

2.

für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;

3.

das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;

4.

für das Bauprodukt ist nach der Baustoffliste ÖA oder der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung erforderlich;

5.

es handelt sich um ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen und Angaben (technische Beschreibung des Produktes, Angaben über Leistungsmerkmale, die vorgesehene Verwendung des Produktes udgl) beizufügen. Über Aufforderung sind Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, von den Herstellern oder ihren Vertretern vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(3) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkung auf die Leistung der baulichen Anlage im Hinblick auf die Grundanforderungen an bauliche Anlagen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung zu erteilen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht worden ist.

(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:

1.

eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;

2.

Regelungen für die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;

3.

Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.

Im Fall von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt, gilt dies nur insoweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen. Bautechnische Zulassungen, die auf Grund der Länder-Vereinbarung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt worden sind, gelten als gleichwertig.

§ 8a BauProdG


(1) Wirtschaftsakteure haben für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anhang XIII der Euratom-RL enthalten, vor dem Inverkehrbringen den Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anhang VIII der Euratom-RL zu bestimmen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Unionsrechts den Anwendungsbereich des Abs 1 auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung von den Ergebnissen der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach Abs 1 oder 2 zu unterrichten.

§ 8b BauProdG


  1. (1)Absatz einsBauprodukte, an die auf Grundlage der Ökodesign-RL und den erlassenen Durchführungsmaßnahmen Ökodesign-Anforderungen gestellt werden, unterliegen den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.
  2. (2)Absatz 2Wirtschaftsakteure dürfen Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen bzw auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsden festgelegten Ökodesign-Anforderungen und den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und
    3. 3.Ziffer 3eine CE-Kennzeichnung tragen.
  3. (3)Absatz 3Importeure von Bauprodukten, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen, haben sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdas in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen und den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entspricht,
    2. 2.Ziffer 2für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung stehen und
    3. 3.Ziffer 3es die CE-Kennzeichnung trägt.
  4. (4)Absatz 4Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs 1 oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen udgl gezeigt und vorgeführt werden, sofern darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.Bauprodukte, die den Bestimmungen des Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen udgl gezeigt und vorgeführt werden, sofern darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

§ 8c BauProdG


  1. (1)Absatz einsÖkodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Abs 2) festgelegt werden. Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Absatz 2,) festgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist. Dabei können Hersteller und Herstellerinnen oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, auch verpflichtet werden, dem Hersteller oder der Herstellerin eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauprodukts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.
  3. (3)Absatz 3In einer Verordnung nach Abs 2 müssen Ökodesign-Anforderungen so festgelegt werden, dass die Marktüberwachungsbehörde deren Einhaltung prüfen kann. In der Verordnung muss weiters angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.In einer Verordnung nach Absatz 2, müssen Ökodesign-Anforderungen so festgelegt werden, dass die Marktüberwachungsbehörde deren Einhaltung prüfen kann. In der Verordnung muss weiters angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

§ 8d BauProdG


  1. (1)Absatz einsHersteller oder deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
  2. (2)Absatz 2Hersteller können hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens zwischen der in Anhang IV Ökodesign-RL beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V Ökodesign-RL beschriebenen Managementsystem wählen, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.Hersteller können hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens zwischen der in Anhang römisch IV Ökodesign-RL beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang römisch fünf Ökodesign-RL beschriebenen Managementsystem wählen, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Für jedes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  4. (4)Absatz 4Die EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang VI Ökodesign-RL genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.Die EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang römisch VI Ökodesign-RL genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.
  5. (5)Absatz 5Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauprodukts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.Die in Anhang römisch IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.

§ 8e BauProdG


  1. (1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben Hersteller oder deren Bevollmächtigte das Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung beizufügen.
  2. (2)Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt.Mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz eins, wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt.
  3. (3)Absatz 3Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

§ 8f BauProdG


Hersteller von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, haben sicherzustellen, dass Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

  1. 1.Ziffer einsdie Rolle, die Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können;
  2. 2.Ziffer 2das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, soweit dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

§ 9 BauProdG


  1. (1)Absatz einsBauprodukte, für die
    1. 1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
    dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE- Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
  2. (2)Absatz 2Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
  3. (3)Absatz 3Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

§ 10 BauProdG


  1. (1)Absatz einsBauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, unterliegen der Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.
  2. (2)Absatz 2Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die Bestimmungen der Art 16 Abs 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs 1 erster Satz und Abs 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß anzuwenden.Für die Marktüberwachung von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, sind die Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, 17, 18 und 19 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß anzuwenden.

§ 11 BauProdG


  1. (1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art 14 der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Abs 3 lit c, sowie mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 14, der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Absatz 3, Litera c,, sowie mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsbei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen:
      1. a)Litera aErstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
      2. b)Litera bBehandlung von Beschwerden und Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
      3. c)Litera cKontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit sowie Durchführung weiterer Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere solcher nach Art 16 der Verordnung (EU) 2019/1020;Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit sowie Durchführung weiterer Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere solcher nach Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020;
      4. d)Litera dInformation und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
      5. e)Litera eAufforderung an die betroffenen Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
      6. f)Litera fÜberprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
      7. g)Litera gSetzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;
      8. h)Litera hSetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;
      9. i)Litera iKooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Art 10 der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission;Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission;
      10. 2.Ziffer 2bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, die Aufgaben nach Z 1 lit b bis g und i.bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, die Aufgaben nach Ziffer eins, Litera b bis g und i.
  2. (2)Absatz 2Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs 1 Z 1 lit e bis h ist auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz im Land Salzburg haben. Bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, ist diese Zuständigkeit überdies auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf den Markt bringen.Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera e bis h ist auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz im Land Salzburg haben. Bei Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, ist diese Zuständigkeit überdies auf Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf den Markt bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

§ 12 BauProdG


Die Baubehörden haben der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie Kenntnis erlangen:

  1. 1.Ziffer einsvon Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht worden sind;
  2. 2.Ziffer 2von Lagerungen oder Verwendungen von Bauprodukten auf Baustellen, bei denen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinn des § 18 Abs 1 besteht.von Lagerungen oder Verwendungen von Bauprodukten auf Baustellen, bei denen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, besteht.

§ 12a BauProdG


  1. (1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse befugt,
    1. 1.Ziffer einsin angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den jeweiligen Anforderungen durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern und
    3. 3.Ziffer 3Proben zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Bauprodukte vorzubringen.
  3. (3)Absatz 3Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine Überprüfung zu veranlassen und gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Bewertung der Konformität auf geeignete Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.

§ 12b BauProdG


Die Marktüberwachungsbehörde kann von der Konformität eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ausgehen, wenn

  1. 1.Ziffer einseine CE-Kennzeichnung vorliegt;
  2. 2.Ziffer 2es nach harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, hergestellt ist;
  3. 3.Ziffer 3es mit einem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr 1980/2000 oder einem als gleichwertig anerkannten anerkanntem Umweltzeichen versehen ist; oder
  4. 4.Ziffer 4das entsprechende Produkt von einer Organisation entworfen wurde, die
    1. a)Litera anach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1221/2009 für das Entwerfen entsprechender Produkte eingetragen ist oder
    2. b)Litera büber ein die Entwurfstätigkeit einschließendes Managementsystem verfügt und nach harmonisierten Normen umsetzt.
Durch Z 1 bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt.Durch Ziffer eins bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde nicht berührt.

§ 12c BauProdG


  1. (1)Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das
    1. 1.Ziffer einsmit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt oder
    2. 2.Ziffer 2unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fällt, nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte festgelegt sind,
    so hat sie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten oder den Lieferanten oder seinen Vertreter mit Bescheid zu verpflichten, das Bauprodukt innerhalb einer angemessenen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen oder es gegebenenfalls zurückzurufen oder vom Markt zu nehmen. Im Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Bauprodukt, für welches Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des 2. Unterabschnitts dieses Gesetzes oder den in Abs 1 genannten Anforderungen entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens bzw der Bereitstellung auf dem Markt und/oder der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.Ist ein Bauprodukt, für welches Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des 2. Unterabschnitts dieses Gesetzes oder den in Absatz eins, genannten Anforderungen entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens bzw der Bereitstellung auf dem Markt und/oder der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
  3. (3)Absatz 3Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Abs 1 oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen bzw die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Absatz eins, oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen bzw die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
  4. (4)Absatz 4Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für welches Ökodesign-Anforderungen gelten, verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5Nach Abs 2 oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:Nach Absatz 2, oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
    1. 1.Ziffer einsNichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;
    2. 2.Ziffer 2fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;
    3. 3.Ziffer 3Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.
  6. (6)Absatz 6In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
  7. (7)Absatz 7Die Marktüberwachungsbehörde hat die getroffenen Maßnahmen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (zB im Internet) zugänglich zu machen.

§ 12d BauProdG


Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

1.

das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder

2.

für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.

§ 12e BauProdG


  1. (1)Absatz einsBauprodukte in Hausinstallationen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsden Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
    2. 2.Ziffer 2die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
    3. 3.Ziffer 3nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
    4. 4.Ziffer 4nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
    Dies gilt für die Verwendung solcher Bauprodukte in Neuanlagen oder – im Fall von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen – auch in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
  2. (2)Absatz 2Soweit für Bauprodukte nach Abs 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art 11 Abs 2 der Trinkwasser-RL spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.Soweit für Bauprodukte nach Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Trinkwasser-RL spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

§ 12f BauProdG


  1. (1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie die Frage zu beurteilen, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Sie ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs 1 der Landesregierung zu übermitteln.Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Absatz eins, der Landesregierung zu übermitteln.

§ 12g BauProdG


  1. (1)Absatz einsErgibt die Risikoanalyse nach § 12f Abs 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Legionella und/oder Blei bestehen, so hat die Behörde jedenfalls die von diesen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeiten auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang I Teil D der Trinkwasser-RL hin zu überwachen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Trinkwasser-RL erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art 13 Abs 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Trinkwasser-RL zu erfolgen.Ergibt die Risikoanalyse nach Paragraph 12 f, Absatz eins,, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Legionella und/oder Blei bestehen, so hat die Behörde jedenfalls die von diesen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeiten auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang römisch eins Teil D der Trinkwasser-RL hin zu überwachen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang römisch II Teil D der Trinkwasser-RL erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch III der Trinkwasser-RL zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt die Überwachung nach Abs 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang I Teil D der Trinkwasser-RL nicht eingehalten werden, so hat die Behörde in Bezug auf die jeweils betroffene Örtlichkeit,Ergibt die Überwachung nach Absatz eins,, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang römisch eins Teil D der Trinkwasser-RL nicht eingehalten werden, so hat die Behörde in Bezug auf die jeweils betroffene Örtlichkeit,
    1. a)Litera asofern die Gefahrenlage auf ein Baugebrechen oder auf einen nicht gesetzmäßigen Zustand der baulichen Anlage zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen nach § 19 des Baupolizeigesetzes 1997 zu treffen;sofern die Gefahrenlage auf ein Baugebrechen oder auf einen nicht gesetzmäßigen Zustand der baulichen Anlage zurückzuführen ist, die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 19, des Baupolizeigesetzes 1997 zu treffen;
    2. b)Litera bim Übrigen, sofern die Voraussetzungen nach den §§ 9 und 19 des Baupolizeigesetzes 1997 vorliegen, andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des § 9 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 vorzuschreiben.im Übrigen, sofern die Voraussetzungen nach den Paragraphen 9 und 19 des Baupolizeigesetzes 1997 vorliegen, andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, des Baupolizeigesetzes 1997 vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen im Sinn des Abs 2 zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen im Sinn des Absatz 2, zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.

§ 12h BauProdG


Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang I Teil D der Trinkwasser-RL wesentlich überschritten wird, so hat die Behörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang römisch eins Teil D der Trinkwasser-RL wesentlich überschritten wird, so hat die Behörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.

§ 12i BauProdG


Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 13 BauProdG § 13


(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 18, ist vorbehaltlich Abs 2 die Landesregierung zuständig.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Besorgung folgender Aufgaben betraut:

1.

Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖE;

2.

Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖA;

3.

Wahrnehmung der Aufgaben der Register führenden Stelle;

4.

Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle;

5.

Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde;

6.

Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle im Sinn des Art 10 der Verordnung (EU) Nr 305/2011;

7.

Wahrnehmung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle im Sinn des Art 29 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 305/2011, soweit kein Widerruf erfolgt.

(3) In den Angelegenheiten des Abs 2 erfolgt die Aufgabenbesorgung im Vollzugs- und Verantwortungsbereich der Landesregierung. Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an deren Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung hat die Betrauung des Österreichischen Instituts für Bautechnik mit der Besorgung der Aufgabe nach Abs 2 Z 7 zu widerrufen, wenn sie im Zug ihrer gemäß Art 29 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wahrzunehmenden Überwachung und Begutachtung zur Auffassung gelangt, dass die Benennung als Technische Bewertungsstelle für eine oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist.

(5) Die Landesregierung kann eine Registrierungsstelle beim Amt der Landesregierung einrichten oder mit Verordnung eine sonstige Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten betrauen. Soweit sie damit einen eigenen Rechtsträger betraut, muss dieser mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder stehen; Abs 3 und § 14 Abs 1 sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Einrichtung einer Registrierungsstelle ist der Register führenden Stelle bekanntzugeben.

§ 14 BauProdG


  1. (1)Absatz einsSoweit nach diesem Gesetz das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Durchführung von behördlichen Verfahren betraut ist, findet darauf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020 bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
  3. (3)Absatz 3Vor der Erlassung der Baustoffliste ÖA und der Baustoffliste ÖE ist die Wirtschaftskammer Österreich zu hören und die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

§ 15 BauProdG § 15


(1) Für nach diesem Gesetz von den zuständigen Stellen durchzuführende europäisch-technische Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnische Zulassungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Höhe dieser Abgaben ist durch Verordnung der Landesregierung durch Festsetzung von Pauschalbeträgen zu bestimmen. Bei deren Festsetzung sind der jeweilige Aufwand für Vorarbeiten, Bearbeitungszeit, Anzahl der erforderlichen Organe, Zahl der Prüfverfahren sowie durchschnittliche Barauslagen entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Für die Kosten von Marktüberwachungsmaßnahmen nach dem 3. Abschnitt gilt Folgendes:

1.

Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der betroffenen Wirtschaftsakteure zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, ist darüber von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.

2.

Führen die Kontrollen von Bauprodukten gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts zum Ergebnis, dass die Bauprodukte nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte stehen, entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Z 1. Darüber hinaus sind den betroffenen Wirtschaftsakteuren von der Marktüberwachungsbehörde die für die Kontrolle angefallenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

3.

Die für die Kontrolle eines Bauprodukts angefallenen Kosten sind der Einschreiterin oder dem Einschreiter von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Vorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr bzw sein Verschulden verursacht worden ist.

§ 16 BauProdG § 16


(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

1.

Gegenstand und Fundstellen von

a)

nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;

b)

harmonisierten technischen Spezifikationen;

2.

im Volltext:

a)

die Baustoffliste ÖA;

b)

die Baustoffliste ÖE;

c)

die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.

(2) Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.

§ 17 BauProdG


  1. (1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist die Marktüberwachungsbehörde ermächtigt, die für die Vollziehung des 3. Abschnitts und der Bestimmungen des römisch fünf. und römisch VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Für die Art 7 Abs 4, 11 Abs 6, 13 Abs 4 und 14 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Art 11 Abs 8, 13 Abs 9 und 14 Abs 5 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 festgelegte Anforderung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird.Für die Artikel 7, Absatz 4,, 11 Absatz 6,, 13 Absatz 4 und 14 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Artikel 11, Absatz 8,, 13 Absatz 9 und 14 Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 festgelegte Anforderung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird.

§ 18 BauProdG


  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, ausübt, ohne dafür befugt zu sein;eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Artikel 39, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, ausübt, ohne dafür befugt zu sein;
    2. 2.Ziffer 2eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Art 39 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, nicht entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 305/2011 ausübt;eine Tätigkeit, für die eine Notifizierung nach Artikel 39, der Verordnung (EU) Nr 305/2011 erforderlich ist, nicht entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 305/2011 ausübt;
    3. 3.Ziffer 3eine Leistungserklärung entgegen Art 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 nicht, nicht fristgerecht oder fälschlich erstellt oder diese nicht in entsprechender Weise zur Verfügung stellt;eine Leistungserklärung entgegen Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 nicht, nicht fristgerecht oder fälschlich erstellt oder diese nicht in entsprechender Weise zur Verfügung stellt;
    4. 4.Ziffer 4als Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler eine der Pflichten der Art 11 bis 16 der Verordnung (EU) 305/2011 verletzt;als Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler eine der Pflichten der Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) 305/2011 verletzt;
    5. 5.Ziffer 5ein Bauprodukt ohne entsprechende CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
    6. 6.Ziffer 6ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt oder verwendet;
    7. 7.Ziffer 7ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
    8. 8.Ziffer 8ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
    9. 9.Ziffer 9ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
    10. 10.Ziffer 10ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
    11. 11.Ziffer 11sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
    12. 12.Ziffer 12es unterlässt, den in Bescheiden, ausgenommen verfahrensrechtliche Bescheide, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten;
    13. 13.Ziffer 13ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 8b Abs 2 Z 1 und 2 in Verkehr bringt bzw auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt;ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in Verkehr bringt bzw auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt;
    14. 14.Ziffer 14als Importeur den Verpflichtungen nach § 8b Abs 3 Z 1 und 2 nicht nachkommt;als Importeur den Verpflichtungen nach Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht nachkommt;
    15. 15.Ziffer 15der Verpflichtung des § 8b Abs 4 zuwiderhandelt;der Verpflichtung des Paragraph 8 b, Absatz 4, zuwiderhandelt;
    16. 16.Ziffer 16vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 8d Abs 1 nicht durchführt;vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 8 d, Absatz eins, nicht durchführt;
    17. 17.Ziffer 17die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 8d Abs 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder sie entgegen dem § 8d Abs 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 8 d, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder sie entgegen dem Paragraph 8 d, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst;
    18. 18.Ziffer 18an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 8e Abs 1 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 8e Abs 2 entspricht;an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 8 e, Absatz eins, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 8 e, Absatz 2, entspricht;
    19. 19.Ziffer 19an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 8e Abs 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;an einem Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen Paragraph 8 e, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzerin/der Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnte;
    20. 20.Ziffer 20die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 8f nicht unterrichtet;die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 8 f, nicht unterrichtet;
    21. 20a.Ziffer 20 aein Bauprodukt, für das
      1. a)Litera aeine harmonisierte österreichische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
      2. b)Litera beine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokumentes (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
      auf dem Markt bereitstellt oder verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht und es das CE-Kennzeichen trägt;
    22. 20b.Ziffer 20 bein Bauprodukt, das weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, und für das keine Bautechnische Zulassung vorliegt, verwendet, ohne dass dies im Einklang mit den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes steht;
    23. 21.Ziffer 21den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 8a Abs 1 nicht bestimmt;den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, nicht bestimmt;
    24. 22.Ziffer 22die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen § 8a Abs 3 nicht unterrichtet;die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen Paragraph 8 a, Absatz 3, nicht unterrichtet;
    25. 23.Ziffer 23den Verpflichtungen nach Art 3 bis 6 oder Art 11 Abs 13 der Verordnung (EU) Nr 2017/1369 nicht nachkommt.den Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 6 oder Artikel 11, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr 2017/1369 nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500 € und bis zu 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500 € und bis zu 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 Z 1 bis 11 und 13 bis 23 sind Dauerdelikte, solange der geschaffene rechtswidrige Zustand anhält.Die Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 11 und 13 bis 23 sind Dauerdelikte, solange der geschaffene rechtswidrige Zustand anhält.
  4. (4)Absatz 4Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 Z 5 bis 11 sowie 13 bis 16, 18, 19, 20a, 20b und 21 bis 23 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 11 sowie 13 bis 16, 18, 19, 20a, 20b und 21 bis 23 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Strafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.Strafen für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

§ 18a BauProdG


  1. (1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von
      1. a)Litera aBaubehörden,
      2. b)Litera bBauherrn und Eigentümern von Bauten,
      3. c)Litera cMeldungslegern,
      4. d)Litera dBaustoffproduzenten, Händlern und Importeuren;
    2. 2.Ziffer 2Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;
    3. 3.Ziffer 3umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;
    4. 4.Ziffer 4Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung solcher Daten ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsan die Baubehörden und die Landesregierung:
    2. 2.Ziffer 2an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art 8 Abs 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 12, der Richtlinie 2009/125/EG oder Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Art 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung. Es hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

§ 19 BauProdG § 19


Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG notifiziert. Notifikationsnummer: 2014/129/A.

§ 19a BauProdG


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl Nr L 13 vom 17. Jänner 2014;

2.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl Nr L 285 vom 31. Oktober 2009.

§ 20 BauProdG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1995,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 46 und 73 aus 2001,, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
  4. (4)Absatz 4Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Österreichischen Technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 2, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft.Die Paragraphen 2,, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 2 sowie 12e bis 12i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 2, sowie 12e bis 12i in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 1 Abs 1, 2, 3 Abs 1, 8b Abs 2 und Abs 3, 8c samt Überschrift, 8d, 8e und 8f, 9 Abs 1, 10, 11 Abs 1, 12 Z 2, 12a Abs 5, 12b Abs 5, 12c Abs 1 bis 3, 14 Abs 2, 17 Abs 1 und 2, 18 sowie 18a Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu diesem Zeitpunkt begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen eins, Absatz eins,, 2, 3 Absatz eins,, 8b Absatz 2 und Absatz 3,, 8c samt Überschrift, 8d, 8e und 8f, 9 Absatz eins,, 10, 11 Absatz eins,, 12 Ziffer 2,, 12a Absatz 5,, 12b Absatz 5,, 12c Absatz eins bis 3, 14 Absatz 2,, 17 Absatz eins und 2, 18 sowie 18a Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu diesem Zeitpunkt begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Anlage

Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2025
  3. § 0 gültig von 01.11.2023 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2023
  4. § 0 gültig von 01.08.2021 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2021
  5. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 31.07.2021

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendbarkeit von Bauprodukten

§ 3

Anforderungen

§ 4

Baustoffliste ÖE

§ 5

Baustoffliste ÖA

§ 6

Produktregistrierung

§ 7

Einbauzeichen ÜA

§ 8

Bautechnische Zulassung

1. Unterabschnitt

Zusätzliche Anforderungen für Bauprodukte, die Gammastrahlung emittieren

§ 8a

Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure bei Bauprodukten mit γ-Strahlung

2. Unterabschnitt

Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen

§ 8b

Anwendungsbereich, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

§ 8c

Ökodesign-Anforderungen

§ 8d

Konformitätsbewertung und -erklärung

§ 8e

CE-Kennzeichnung

§ 8f

Unterrichtung der Benutzer

3. Abschnitt

Marktbereitstellung und Marktüberwachung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 9

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 10

Marktüberwachung

§ 11

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 12

Meldepflichten der Baubehörden

2. Unterabschnitt

Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

§ 12a

Marktüberwachung bei Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

§ 12b

Konformitätsvermutung

§ 12c

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 12d

Freier Warenverkehr

3a. Abschnitt

Zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

§ 12e

Verwendung in Hausinstallationen

§ 12f

Risikobewertung von Hausinstallationen

§ 12g

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

§ 12h

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

§ 12i

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 13

Zuständigkeiten

§ 14

Verfahrensbestimmungen

§ 15

Kosten

§ 16

Kundmachungen

§ 17

Informationsaustausch und Sprache

§ 18

Strafbestimmungen

§ 18a

Verarbeiten von Daten

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 19

Informationsverfahrenshinweis

§ 19a

Umsetzungshinweis

§ 20

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Anhang

 

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