Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1995,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 46 und 73 aus 2001,, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.
(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(4)Absatz 4Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Österreichischen Technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
(5)Absatz 5Die §§ 2, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft.Die Paragraphen 2,, 8a bis 8e, 12a bis 12d, 18, 18a und 19a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.
(6)Absatz 6Die §§ 2 sowie 12e bis 12i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 2, sowie 12e bis 12i in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 1 Abs 1, 2, 3 Abs 1, 8b Abs 2 und Abs 3, 8c samt Überschrift, 8d, 8e und 8f, 9 Abs 1, 10, 11 Abs 1, 12 Z 2, 12a Abs 5, 12b Abs 5, 12c Abs 1 bis 3, 14 Abs 2, 17 Abs 1 und 2, 18 sowie 18a Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu diesem Zeitpunkt begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen eins, Absatz eins,, 2, 3 Absatz eins,, 8b Absatz 2 und Absatz 3,, 8c samt Überschrift, 8d, 8e und 8f, 9 Absatz eins,, 10, 11 Absatz eins,, 12 Ziffer 2,, 12a Absatz 5,, 12b Absatz 5,, 12c Absatz eins bis 3, 14 Absatz 2,, 17 Absatz eins und 2, 18 sowie 18a Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu diesem Zeitpunkt begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
In Kraft seit 31.07.2025 bis 31.12.9999
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