§ 13 BauProdG § 13

BauProdG - Salzburger Bauproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 18, ist vorbehaltlich Abs 2 die Landesregierung zuständig.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Besorgung folgender Aufgaben betraut:

1.

Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖE;

2.

Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖA;

3.

Wahrnehmung der Aufgaben der Register führenden Stelle;

4.

Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle;

5.

Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde;

6.

Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle im Sinn des Art 10 der Verordnung (EU) Nr 305/2011;

7.

Wahrnehmung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle im Sinn des Art 29 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 305/2011, soweit kein Widerruf erfolgt.

(3) In den Angelegenheiten des Abs 2 erfolgt die Aufgabenbesorgung im Vollzugs- und Verantwortungsbereich der Landesregierung. Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an deren Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung hat die Betrauung des Österreichischen Instituts für Bautechnik mit der Besorgung der Aufgabe nach Abs 2 Z 7 zu widerrufen, wenn sie im Zug ihrer gemäß Art 29 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr 305/2011 wahrzunehmenden Überwachung und Begutachtung zur Auffassung gelangt, dass die Benennung als Technische Bewertungsstelle für eine oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist.

(5) Die Landesregierung kann eine Registrierungsstelle beim Amt der Landesregierung einrichten oder mit Verordnung eine sonstige Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten betrauen. Soweit sie damit einen eigenen Rechtsträger betraut, muss dieser mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder stehen; Abs 3 und § 14 Abs 1 sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Einrichtung einer Registrierungsstelle ist der Register führenden Stelle bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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