§ 12d BauProdG

BauProdG - Salzburger Bauproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Ökodesign-RL genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

1.

das Bauprodukt der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht oder

2.

für bestimmte Parameter keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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