§ 1 BauProdG § 1

BauProdG - Salzburger Bauproduktegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendbarkeit sowie die Marktbereitstellung und die Marktüberwachung von Bauprodukten und trifft die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr 305/2011 und (EG) Nr 765/2008 erforderlichen Festlegungen.

(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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