§ 35 BauTG 2015

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:

1.

Abstellräume,

2.

Waschküchen und Trockenräume,

3.

Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),

4.

Kinderspielplätze (§ 36).

(2) Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von:

1.

Kinderwägen, Rollstühlen udgl;

2.

je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.

(3) Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.

  1. (1)Absatz einsBei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsAbstellräume,
    2. 2.Ziffer 2Waschräume,
    3. 3.Ziffer 3Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),
    4. 4.Ziffer 4Kinderspielplätze (§ 36).Kinderspielplätze (Paragraph 36,).
  2. (2)Absatz 2Abstell- und Waschräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von:
    1. 1.Ziffer einsKinderwägen, Rollstühlen udgl;
    2. 2.Ziffer 2je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.
  3. (3)Absatz 3Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.Von Benützungseinrichtungen (Absatz eins, Ziffer 3,) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 02.02.2018 bis 31.07.2025
(1) Bei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:

1.

Abstellräume,

2.

Waschküchen und Trockenräume,

3.

Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),

4.

Kinderspielplätze (§ 36).

(2) Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von:

1.

Kinderwägen, Rollstühlen udgl;

2.

je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.

(3) Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.

  1. (1)Absatz einsBei Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsAbstellräume,
    2. 2.Ziffer 2Waschräume,
    3. 3.Ziffer 3Benützungseinrichtungen (Klingel- oder Gegensprechanlagen, Zustellfächer, Beleuchtung des Hauseingangsbereichs udgl),
    4. 4.Ziffer 4Kinderspielplätze (§ 36).Kinderspielplätze (Paragraph 36,).
  2. (2)Absatz 2Abstell- und Waschräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von:
    1. 1.Ziffer einsKinderwägen, Rollstühlen udgl;
    2. 2.Ziffer 2je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.
  3. (3)Absatz 3Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.Von Benützungseinrichtungen (Absatz eins, Ziffer 3,) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.

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