(2)Absatz 2Abstell- und Waschräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von:
1.Ziffer einsKinderwägen, Rollstühlen udgl;
2.Ziffer 2je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden.
(3)Absatz 3Von Benützungseinrichtungen (Abs 1 Z 3) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.Von Benützungseinrichtungen (Absatz eins, Ziffer 3,) kann abgesehen werden, soweit diese nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich sind.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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