Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsJede Wohnung, ausgenommen Kleinstwohnungen, muss mindestens zwei Wohnräume, eine Arbeits-, Ess- oder Wohnküche, einen Vorraum, eine Abstellgelegenheit sowie einen Raum für Bad und WC umfassen. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen muss der Baderaum vom WC getrennt sein.
(2)Absatz 2Die Summe der Flächen der beiden Wohnräume gemäß Abs 1 hat mindestens 28 m² zu betragen. Schlafräume in Wohnungen müssen mindestens 9 m² groß sein.Die Summe der Flächen der beiden Wohnräume gemäß Absatz eins, hat mindestens 28 m² zu betragen. Schlafräume in Wohnungen müssen mindestens 9 m² groß sein.
(3)Absatz 3Kleinstwohnungen (Garconnieren) müssen einen Wohnraum von mindestens 18 m², zumindest eine Kochnische und jedenfalls einen Vorraum, einen Raum für Bad und WC sowie eine Abstellgelegenheit umfassen.
(4)Absatz 4Für jede Wohnung ist außerhalb der Wohneinheit eine in einem Raum gelegene Abstellgelegenheit vorzusehen, die bei Wohnungen mit bis zu drei Wohnräumen mindestens 3 m² und bei Wohnungen mit mehr als drei Wohnräumen mindestens 5 m² groß sein muss.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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