§ 34 BauTG 2015

BauTG 2015 - Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
  1. (1)Absatz einsJede Wohnung, ausgenommen Kleinstwohnungen, muss mindestens zwei Wohnräume, eine Arbeits-, Ess- oder Wohnküche, einen Vorraum, eine Abstellgelegenheit sowie einen Raum für Bad und WC umfassen. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen muss der Baderaum vom WC getrennt sein.
  2. (2)Absatz 2Die Summe der Flächen der beiden Wohnräume gemäß Abs 1 hat mindestens 28 m² zu betragen. Schlafräume in Wohnungen müssen mindestens 9 m² groß sein.Die Summe der Flächen der beiden Wohnräume gemäß Absatz eins, hat mindestens 28 m² zu betragen. Schlafräume in Wohnungen müssen mindestens 9 m² groß sein.
  3. (3)Absatz 3Kleinstwohnungen (Garconnieren) müssen einen Wohnraum von mindestens 18 m², zumindest eine Kochnische und jedenfalls einen Vorraum, einen Raum für Bad und WC sowie eine Abstellgelegenheit umfassen.
  4. (4)Absatz 4Für jede Wohnung ist außerhalb der Wohneinheit eine in einem Raum gelegene Abstellgelegenheit vorzusehen, die bei Wohnungen mit bis zu drei Wohnräumen mindestens 3 m² und bei Wohnungen mit mehr als drei Wohnräumen mindestens 5 m² groß sein muss.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 BauTG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 BauTG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 BauTG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 BauTG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 BauTG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauTG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33b BauTG 2015
§ 35 BauTG 2015